Dokument-Nr. 11230
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- Rosenmontag: Regelmäßige Arbeitsbefreiung unter Vorbehalt wird nicht zur betrieblichen ÜbungBundesarbeitsgericht, Urteil06.09.1994, 9 AZR 672/92
- Rosenmontag: Kein Anspruch auf Freistellung von Arbeit im öffentlichen DienstBundesarbeitsgericht, Urteil24.03.1993, 5 AZR 16/92
- "Karnevalsfrei": BAG zur Mitbestimmung des Betriebsrats über Arbeitzeit am KarnevalsdienstagBundesarbeitsgericht, Beschluss26.10.2004, 1 ABR 31/ 03
Landesarbeitsgericht Köln Urteil17.02.2006
Rosenmontag: Arbeitgeber muss freie Tage an Karneval nicht mehr bezahlenBetriebsrat kann Individualansprüche nicht gerichtlich durchsetzen
Wer Karneval feiern will, der muss dafür unbezahlten Urlaub nehmen. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln wurde ein Antrag abgelehnt, mit dem die weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit während der Karnevalstage Rosenmontag, Weiberfastnacht und Fastnachtdienstag gefordert wurde. Da das Unternehmen zusicherte, die Arbeitnehmer auch weiterhin an diesen Tagen frei zu stellen, sie nur nicht wie bisher dafür zu bezahlen, sah das Gericht die Primärinteressen der Kläger und der Teilnahme am Karneval gewahrt und lehnte den Antrag ab.
Der Betriebsrat eines Kölner Unternehmens klagte gegen das Vorhaben des Arbeitgebers, die bis zu diesem Zeitpunkt bezahlte Freistellung von der Arbeit an Rosenmontag, Weiberfastnacht und Fastnachtdienstag in Zukunft nicht weiter vorzunehmen. Die Arbeitnehmer sollten sich zwar nach wie vor an diesen Tagen frei nehmen können, jedoch wollte man diese Tage dann nicht mehr wie bisher bezahlen. Im Zuge der Harmonisierung der Arbeitszeitregelungen hatte das Unternehmen die entsprechende Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitregelung bereits "rein vorsorglich" gekündigt. Der Betriebsrat beantragte daraufhin, das Unternehmen solle nicht die drei zur Diskussion stehenden Tage wie geplant als Arbeitstage behandeln.
Betriebsrat ist nicht befugt, individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer durchzusetzen
Der Antrag des Betriebsrats wurde vom Landesarbeitsgericht Köln abgelehnt. Das Gericht zweifelte die Befugnis des Betriebsrats an, die individualrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer durchsetzen zu dürfen, da dies keine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 80 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sei. Im vorliegenden Fall gehe es um individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer in Gestalt von Zeitgutschriften für die genannten Karnevalstage. Das Begehren des Betriebsrats laufe darauf hinaus, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Arbeitnehmern wie bisher auch für die Zeit der Arbeitsfreistellung die volle Vergütung zu zahlen. Hierzu sei der Betriebsrat nicht befugt.
Dem Primärinteresse der Arbeitnehmer wird entsprochen
Zudem sah das Gericht dem Primärinteresse der Arbeitnehmer, die Teilnahme am rheinischen Karneval, Rechnung getragen, wenn das Unternehmen die Freistellung tatsächlich wie in den Vorjahren praktiziere.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Köln (vt/st)
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