21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil17.02.2006

Rosenmontag: Arbeitgeber muss freie Tage an Karneval nicht mehr bezahlenBetriebsrat kann Indivi­du­a­l­ansprüche nicht gerichtlich durchsetzen

Wer Karneval feiern will, der muss dafür unbezahlten Urlaub nehmen. Vor dem Landes­a­r­beits­gericht Köln wurde ein Antrag abgelehnt, mit dem die weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit während der Karnevalstage Rosenmontag, Weiberfastnacht und Fastnacht­dienstag gefordert wurde. Da das Unternehmen zusicherte, die Arbeitnehmer auch weiterhin an diesen Tagen frei zu stellen, sie nur nicht wie bisher dafür zu bezahlen, sah das Gericht die Primä­r­in­teressen der Kläger und der Teilnahme am Karneval gewahrt und lehnte den Antrag ab.

Der Betriebsrat eines Kölner Unternehmens klagte gegen das Vorhaben des Arbeitgebers, die bis zu diesem Zeitpunkt bezahlte Freistellung von der Arbeit an Rosenmontag, Weiberfastnacht und Fastnacht­dienstag in Zukunft nicht weiter vorzunehmen. Die Arbeitnehmer sollten sich zwar nach wie vor an diesen Tagen frei nehmen können, jedoch wollte man diese Tage dann nicht mehr wie bisher bezahlen. Im Zuge der Harmonisierung der Arbeits­zeit­re­ge­lungen hatte das Unternehmen die entsprechende Betrie­bs­ver­ein­barung über Arbeits­zeit­re­gelung bereits "rein vorsorglich" gekündigt. Der Betriebsrat beantragte daraufhin, das Unternehmen solle nicht die drei zur Diskussion stehenden Tage wie geplant als Arbeitstage behandeln.

Betriebsrat ist nicht befugt, indivi­du­a­l­rechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer durchzusetzen

Der Antrag des Betriebsrats wurde vom Landes­a­r­beits­gericht Köln abgelehnt. Das Gericht zweifelte die Befugnis des Betriebsrats an, die indivi­du­a­l­recht­lichen Ansprüche der Arbeitnehmer durchsetzen zu dürfen, da dies keine Angelegenheit aus dem Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz im Sinne von § 80 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sei. Im vorliegenden Fall gehe es um indivi­du­a­l­rechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer in Gestalt von Zeitgut­schriften für die genannten Karnevalstage. Das Begehren des Betriebsrats laufe darauf hinaus, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Arbeitnehmern wie bisher auch für die Zeit der Arbeits­frei­stellung die volle Vergütung zu zahlen. Hierzu sei der Betriebsrat nicht befugt.

Dem Primärinteresse der Arbeitnehmer wird entsprochen

Zudem sah das Gericht dem Primärinteresse der Arbeitnehmer, die Teilnahme am rheinischen Karneval, Rechnung getragen, wenn das Unternehmen die Freistellung tatsächlich wie in den Vorjahren praktiziere.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Köln (vt/st)

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