21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7436

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Beschluss26.10.2004Bundesarbeitsgericht1 ABR 31/ 03
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Köln, Beschluss20.08.2002, 17 BV 34/02
  • Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss12.02.2003, 7 TaBV 80/02
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss26.10.2004

"Karnevalsfrei": BAG zur Mitbestimmung des Betriebsrats über Arbeitzeit am Karne­vals­dienstagKeine erneute Mitbestimmung des Betriebsrats bei bestehender Betrie­bs­ver­ein­barung

Besteht in einem Unternehmen eine Betrie­bs­ver­ein­barung, in der die regulären Arbeitstage festgelegt und keine Ausnahmen für bestimmte Tage zugelassen sind, steht dem Betriebsrat kein nochmaliges Mitspracherecht zu, wenn die Unter­neh­mens­leitung bestimmt, dass die Belegschaft anders als in den Vorjahren am Karne­vals­dienstag arbeiten muss. Der Faschings­dienstag ist ein "normaler" Werktag, der somit durch die bestehende Betrie­bs­ver­ein­barung geregelt ist. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Das Bundes­a­r­beits­ge­richts hat den Antrag des Betriebsrats der Kölner Niederlassung eines Versi­che­rungs­un­ter­nehmens abgewiesen, der begehrt hatte, dem Arbeitgeber die Anordnung von Arbeit am Karnevalsdienstag ohne seine Zustimmung zu untersagen.

Betriebsrat hat Mitbe­stim­mungsrecht schon ausgeübt

Zwar hat der Betriebsrat bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz mitzubestimmen. Im entschiedenen Fall hatte er dieses Mitbe­stim­mungsrecht durch Abschluss einer Betrie­bs­ver­ein­barung im Jahr 1999 aber bereits ausgeübt.

Montag bis Freitag sind reguläre Arbeitstage

Nach dieser Betrie­bs­ver­ein­barung sind die Tage von Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage. Eine Ausnahme für den Karne­vals­dienstag ist nicht vorgesehen. Um die Weiterführung der jahrzehn­te­langen Praxis der Arbeits­be­freiung an diesem Tag zu erreichen, müsste der Betriebsrat mit dem Ziel initiativ werden, die Betrie­bs­ver­ein­barung in diesem Punkt zu ändern. Auf die Frage, ob die Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf Arbeits­be­freiung am Karne­vals­dienstag erworben haben, kam es nicht an.

Auch das Landes­a­r­beits­gericht hatte den Antrag des Betriebsrats abgewiesen.

Hinweis:

Von der Beurteilung des Mitbe­stim­mungs­rechts des Betriebsrats zu trennen ist die Frage, ob die Mitarbeiter möglicherweise durch eine jahrelange betriebliche Übung einen Anspruch auf Arbeits­be­freiung am Karne­vals­dienstag erworben haben.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

1. Soll die jahrelang praktizierte Arbeits­frei­stellung am Karne­vals­dienstag für die Zukunft aufgehoben werden, liegt darin jedenfalls keine vorübergehende Verlängerung der betrie­bs­üb­lichen Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

2. Das Mitbe­stim­mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die Befugnis des Betriebsrats, initiativ zu werden, um für einen bestimmten Tag im Jahr Ausnahmen von der regulären Arbeits­zeit­re­gelung vorzusehen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer indivi­du­a­l­rechtliche Ansprüche auf Arbeits­be­freiung an diesem Tag besitzen.

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