21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss25.07.2007

Faschings­dienstag: Kein Anspruch auf Arbeits­be­freiung aus regionalem Gewohn­heitsrechtUnter Vorbehalt gewährte Dienstbefreiung begründet keine betriebliche Übung

Gewährt eine Verwaltung ihren Mitarbeitern jährlich an Faschings­dienstag unter dem Vorbehalt "sofern dies dienstlich möglich ist" dienstfrei, kann sich der Mitarbeiter zu einem Zeitpunkt, an dem der freie Nachmittag nicht mehr gewehrt wird, nicht auf eine betriebliche Übung berufen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Der Antragssteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist Personalrat beim Bezirk Oberbayern. Ab dem Jahr 2001 wurde die Arbeitszeit an Faschings­dienstag beim Bezirk jährlich jeweils über ein Rundschreiben derart geregelt, dass die Arbeitszeit um 12 Uhr endete und der Faschings­dienstag als halber Arbeitstag galt. Im Jahr 2004 wurde in der Bezirks­ver­waltung probeweise eine neue Dienst­ver­ein­barung zur Arbeits­zeit­re­gelung eingeführt, die neue Solla­r­beits­zeiten regelte. Dies wurde vom Betroffenen anerkannt und führte mit einem Schreiben vom Januar 2005 dazu, dass der freie Nachmittag am Faschings­dienstag für alle Beschäftigten des Bezirks künftig entfiel.

Antragssteller sieht in bisheriger Regelung betriebliche Übung begründet

Der Antragssteller sah sich durch diese Regelung in seinem Mitbe­stim­mungsrecht verletzt. Zudem war er der Auffassung, dass durch die jahrelange, mehrmalige freiwillige und vorbehaltlose Gewährung des freien Nachmittags am Faschings­dienstag eine betriebliche Übung begründet worden sei. Der Arbeitgeber habe daher auch in Zukunft einen freien Nachmittag an Fasching zu gewähren.

Kein Rechtsanspruch auf freien Nachmittag am Faschings­dienstag

Das Verwal­tungs­gericht München lehnte den Antrag ab. Der Antragssteller habe sein Mitbe­stim­mungsrecht mit Anerkennung der Dienst­ver­ein­barung ausgeübt, nach der am Faschings­dienstag die übliche Sollarbeitszeit gelte. Einen Rechtsanspruch auf einen freien Nachmittag habe der Antragssteller somit nicht, es bestünde aber durchaus die Möglichkeit, sich den Nachmittag des Faschings­dienstags frei zu nehmen.

Regelung zum Faschings­dienstag wurde jedes Jahr gesondert getroffen

Eine betriebliche Übung sei aus den arbeitsfreien Nachmittagen der vergangenen Jahre nicht ableitbar, da der Arbeitgeber für jedes Jahr gesondert eine Regelung getroffen habe. Der Antragssteller habe daher jedes Jahr damit rechnen müssen, dass sich der Arbeitgeber an die geltenden Gesetze und Tarif­ver­ein­ba­rungen halten und von weiteren Vergünstigungen absehen könnte.

Keine Verletzung des Mitbe­stim­mungs­rechts

Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass der Antragssteller nicht in seinem Mitbe­stim­mungsrecht verletzt worden sei. Der Antragssteller habe sein Mitbe­stim­mungsrecht vielmehr bereits durch Anerkennung einer probeweisen Einführung eines neuen Arbeits­zeit­modells ausgeübt.

Faschings­dienstag kein gesetzlicher Feiertag im Sinne des Feier­tags­ge­setzes

Das Gericht stellte weiter fest, dass im Hinblick auf eine Feier­tags­re­gelung gemäß § 5 Abs. 2 der Arbeits­zeit­ver­ordnung zum Beispiel der 24. und 31. Dezember im Allgemeinen dienstfrei seien. In Bezug auf den Faschings­dienstag bestünden solche Regelungen zur Dienstbefreiung jedoch nicht, da dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag im Sinn des Feier­tags­ge­setzes sei.

Betroffenen durften nicht damit rechnen, dass Regelung zum freien Nachmittag zukünftig uneingeschränkt gelten würde

Auch der Verwal­tungs­ge­richtshof sah keine Veranlassung festzustellen, dass sich in der bisherigen Regelung zum Faschings­dienstag eine betriebliche Übung begründet habe. Die Freistellungen seien jeweils unter dem Vorbehalt erteilt worden: " ... sofern dies dienstlich möglich ist". Das Entstehen einer betrieblichen Übung sei daher im vorliegenden Fall ausdrücklich zu verneinen. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Bekanntgabe jedes Jahr aufs neue und jeweils unter Vorbehalt erfolgte, hätten die Betroffenen nicht damit rechnen dürfen, dass diese Regelung auch in Zukunft uneingeschränkt gelten würde.

Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (vt/ac)

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