Dokument-Nr. 10888
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- NJW 1991, 1502Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 1502
- NVwZ 1991, 695Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1991, Seite: 695
- NZA 1991, 396Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 1991, Seite: 396
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil08.02.1991
Beamter hat keinen Anspruch auf Dienstbefreiung am RosenmontagBerufen auf "betriebliche Übung" im Beamtenrecht nicht möglich
Die Gewährung von Dienstbefreiung eines Beamten für den Rosenmontag steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Dienstherr dazu verpflichtet ist, einem Beamten am Rosenmontag Dienstbefreiung zu gewähren.
Beamter am Rosenmontag grundsätzlich zum Dienst verpflichtet
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneinte diesen Anspruch. Der Beamte sei aufgrund der einschlägigen Arbeitszeitregelung auch am Rosenmontag grundsätzlich zum Dienst verpflichtet.
Dienstbefreiung an Rosenmontag aus Sonderurlaubsverordnung nicht ableitbar
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG könne ein Beamter nur mit Genehmigung seines Vorgesetzten vom Dienst fernbleiben - also Urlaub beantragen. Da ein Antrag auf Urlaub zur Teilnahme am Rosenmontag nicht als Erholungsurlaub gewertet werden könne, käme als Urlaubsgrund nur Sonderurlaub in Frage. Aus der Sonderurlaubsverordnung ließe sich aber nicht ersehen, dass der Beamte einen Anspruch auf Dienstbefreiung am Rosenmontag haben könnte.
Gewährung von Urlaub liegt im Ermessen des Dienstherrn
Die Gewährung eines solchen Urlaubs stehe nach Auffassung des Gerichts vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Sofern dieser sich also in seinem eingeräumten Ermessens dazu entschließt, am Rosenmontag keine Dienstbefreiungen zu gewähren (hier wegen des ausfallenden Rosenmontagszuges aufgrund des damaligen so genannten Golfkrieges), sei dies gerechtfertigt.
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz in Bezug auf Ungleichbehandlung mit angestellten Mitarbeitern
Der Beamte könne sich auch nicht darauf berufen, dass andere angestellte Mitarbeiter aufgrund einer langjährigen betrieblichen Übung Anspruch auf Arbeitsbefreiung für den Rosenmontag hätten, da es im Beamtenrecht keine "betriebliche Übung" gebe. Da eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und Angestellten daher im zugrunde liegenden Fall zulässig sei, liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz vor, urteilten die Richter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vt/ac)
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