23.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 10888

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Urteil08.02.1991Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen1 B 335/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1991, 1502Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 1502
  • NVwZ 1991, 695Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1991, Seite: 695
  • NZA 1991, 396Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 1991, Seite: 396
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ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil08.02.1991

Beamter hat keinen Anspruch auf Dienstbefreiung am RosenmontagBerufen auf "betriebliche Übung" im Beamtenrecht nicht möglich

Die Gewährung von Dienstbefreiung eines Beamten für den Rosenmontag steht im Ermessen des Dienstherrn. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Dienstherr dazu verpflichtet ist, einem Beamten am Rosenmontag Dienstbefreiung zu gewähren.

Beamter am Rosenmontag grundsätzlich zum Dienst verpflichtet

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen verneinte diesen Anspruch. Der Beamte sei aufgrund der einschlägigen Arbeits­zeit­re­gelung auch am Rosenmontag grundsätzlich zum Dienst verpflichtet.

Dienstbefreiung an Rosenmontag aus Sonder­ur­laubs­ver­ordnung nicht ableitbar

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG könne ein Beamter nur mit Genehmigung seines Vorgesetzten vom Dienst fernbleiben - also Urlaub beantragen. Da ein Antrag auf Urlaub zur Teilnahme am Rosenmontag nicht als Erholungsurlaub gewertet werden könne, käme als Urlaubsgrund nur Sonderurlaub in Frage. Aus der Sonder­ur­laubs­ver­ordnung ließe sich aber nicht ersehen, dass der Beamte einen Anspruch auf Dienstbefreiung am Rosenmontag haben könnte.

Gewährung von Urlaub liegt im Ermessen des Dienstherrn

Die Gewährung eines solchen Urlaubs stehe nach Auffassung des Gerichts vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Sofern dieser sich also in seinem eingeräumten Ermessens dazu entschließt, am Rosenmontag keine Dienst­be­freiungen zu gewähren (hier wegen des ausfallenden Rosen­mon­tagszuges aufgrund des damaligen so genannten Golfkrieges), sei dies gerechtfertigt.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz in Bezug auf Ungleich­be­handlung mit angestellten Mitarbeitern

Der Beamte könne sich auch nicht darauf berufen, dass andere angestellte Mitarbeiter aufgrund einer langjährigen betrieblichen Übung Anspruch auf Arbeits­be­freiung für den Rosenmontag hätten, da es im Beamtenrecht keine "betriebliche Übung" gebe. Da eine unter­schiedliche Behandlung von Beamten und Angestellten daher im zugrunde liegenden Fall zulässig sei, liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz vor, urteilten die Richter.

Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (vt/ac)

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