21.11.2024
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Dokument-Nr. 16192

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil11.10.2012

Urlaub­ab­geltungs­anspruch muss nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werdenFreistellung des Arbeitgebers führt nicht zwangsläufig zur Erfüllung des Urlaubs­an­spruchs

Wird das Arbeits­ver­hältnis beendet, kann sich der noch bestehende Urlaubsanspruch in einem Urlaub­s­ab­geltungs­anspruch umwandeln. Dieser muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses geltend gemacht werden. Zudem führt die Freistellung des Arbeitgebers nur zur Erfüllung eines Urlaubanspruchs, wenn dies hinreichend deutlich gemacht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeits­gerichts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer von 1977 bis zum 31.12.2010 als Gürtler bei einem Unternehmen beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses wurde der Arbeitnehmer ab dem 30.04.2010 freigestellt. Endgültig beendet wurde das Arbeitsverhältnis am 31.12.2010. In dieser Zeit nahm der Arbeitnehmer weder seine Tätigkeit wieder auf, noch nahm er Urlaub. Im August 2011 machte der Arbeitnehmer gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 30 Urlaubstage geltend. Der Arbeitgeber wies das Begehren mit der Begründung zurück, dass mit der Freistellung des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erfüllt worden sein. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage. Diese wurde vom Arbeitsgericht Iserlohn zurückgewiesen. Dagegen legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Keine Erfüllung des Urlaubs­an­spruchs durch Freistellung

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm ging zunächst davon aus, dass bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses am 31.12.2010 noch Urlaubs­ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bestanden haben. Dieser Anspruch sei auch nicht durch die Freistellung erloschen. Eine Freistel­lungs­er­klärung des Arbeitgebers führe nämlich nur zur Erfüllung des Urlaubs­an­spruchs, wenn sie hinreichend deutlich erkennen lässt, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Urlaubs­an­spruchs gewährt wird. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Denn der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer ausdrücklich nur widerruflich freigestellt und ihm mitgeteilt, dass er sich zur Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten müsse. Daher habe der Arbeitnehmer damit rechnen müssen, jederzeit wieder zur Arbeit herangezogen zu werden.

Umwandlung des Urlaubs­an­spruchs in einen Abgel­tungs­an­spruch unerheblich

Ob sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses in einen Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch umgewandelt hat, sei nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts unerheblich gewesen. Denn der Arbeitsnehmer habe den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht (vgl. § 19 des Mantel­ta­rif­vertrags vom 18.12.2003 für die Metall- und Elektro­in­dustrie NRW). Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass der Arbeitnehmer eine Kündi­gungs­schutzklage erhoben hat und der Kündi­gungs­schutz­prozess noch lief.

Ausschlussfrist von drei Monaten galt für Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat mit seinem Urteil vom 09.08.2011 - 9 AZR 365/10 - entschieden, so das Landes­a­r­beits­gericht weiter, dass auf den Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch nunmehr die tariflichen Ausschluss­fristen gelten. Denn bei diesem Anspruch handele es sich um eine reine Geldforderung.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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