21.11.2024
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Dokument-Nr. 12101

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Bundesarbeitsgericht Urteil09.08.2011

BAG: Regulär abzugeltende Urlaubs­ansprüche können bei Versäumung tariflicher Ausschluss­fristen verfallenAnspruch auf Abgeltung bestehenden Urlaubs unterliegt wie andere Ansprüche des Arbeits­ver­hält­nisses einzel- und tarif­ver­trag­lichen Ausschluss­fristen

Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht genommen werden kann, ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Wird das Arbeits­ver­hältnis wegen langer Krankheit und Bezug unbefristeter Rente wegen Erwer­bs­min­derung beendet, können Urlaub­s­ab­gel­tungs­ansprüche jedoch bei Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten von Oktober 1975 bis zum 31. März 2008 als Kranken­schwester in Teilzeit beschäftigt. Sie ist seit dem 19. Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses eine unbefristete Rente wegen Erwer­bs­min­derung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 verlangte sie von der Beklagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 Euro abzugelten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeits­ver­hältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeits­ver­hältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 in Höhe von 957,50 Euro brutto abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Urlaub­s­ab­gel­tungs­ansprüche wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen

Die auf die Abgeltung ihres gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Revision der Klägerin war vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Ihre Urlaub­s­ab­gel­tungs­ansprüche verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeits­ver­hältnis hinaus andauernder Arbeits­un­fä­higkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubs­an­spruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeits­ver­hältnis einzel- und tarif­ver­trag­lichen Ausschluss­fristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.

BAG hält Urlaub­s­ab­gel­tungs­ansprüche in weiteren Verfahren ebenfalls für verfallen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat in den ähnlich gelagerten Verfahren - 9 AZR 365/10 - und - 9 AZR 475/10 - ebenfalls angenommen, die streit­ge­gen­ständ­lichen Urlaub­s­ab­gel­tungs­ansprüche seien wegen Versäumung der maßgeblichen Ausschluss­fristen verfallen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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