23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil02.02.2009

Urlaubsanspruch auch bei dauerhafter KrankschreibungLandes­a­r­beits­gericht Düsseldorf wendet EU-Recht auf Bundes­ur­laubs­gesetz an

Auch bei einer längeren Erkrankung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Düsseldorf hervor, das zuvor den Europäischen Gerichtshofs zwecks Auslegung der europa­recht­lichen Urlaubsregelung in Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88 angerufen hatte.

Nachdem der Europäische Gerichtshof am 20.01.2009 über die Auslegung der europa­recht­lichen Urlaubsregelung in Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88 geurteilt hat, ist der Ausgangsfall vom Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf entschieden worden.

Danach hat auch in der Bundesrepublik für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen zu gelten,

- dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krank­ge­schrieben war,

- dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren ist,

- dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krank­ge­schrieben war bzw. weiterhin weiterhin krank­ge­schrieben ist.

Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden: Der Arbeitnehmer war ab September 2004 fortlaufend arbeitsunfähig krank­ge­schrieben und Ende September 2005 aufgrund Bezugs einer Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung aus dem Arbeits­ver­hältnis ausgeschieden. Ihm standen pro Jahr sieben Wochen Urlaub zu, nämlich vier Wochen gesetzlicher Erholungsurlaub, eine Woche Zusatzurlaub für schwer­be­hinderte Menschen und zwei Wochen tariflicher Mehrurlaub. Mit der Klage verlangt er die Abgeltung des noch offenen Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005.

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat die Klage weitgehend zugesprochen. Es hat den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs aus einer richt­li­ni­en­kon­formen Auslegung des Bundes­ur­laubs­ge­setzes hergeleitet und, weil der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außerdem aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie. Die EG-Richtline erfasst allerdings nicht tariflichen oder vertraglichen Mehrurlaub, was im vorliegenden Fall wegen einer Sonderregelung im Tarifvertrag zur Folge hatte, dass die zwei Wochen Mehrurlaub für 2004 verfallen waren, wohingegen der Mehrurlaub für 2005 voll entstanden und abzugelten war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 02.02.2009

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