21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil23.03.2010

BAG zu Schwer­be­hin­der­ten­zu­sat­z­urlaub und Tarifurlaub bei KrankheitArbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung auch wenn Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte

Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertra­gungs­zeitraums arbeitsunfähig krank ist. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der schwer­be­hinderte Kläger war seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig. Für das Arbeits­ver­hältnis galt der Mantel­ta­rif­vertrag für die Angestellten der Bundes­ver­si­che­rungs­anstalt für Angestellte. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis zum Ende des Arbeits­ver­hält­nisses am 30. September 2005 wegen eines schweren Bandschei­ben­leidens arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos, ihm den Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren.

Der Kläger hat mit seiner im November 2005 zugestellten Klage Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwer­be­hin­der­ten­zu­sat­z­urlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 verfolgt. Die Parteien haben in der Revision nur noch über die Abgeltung des Schwer­be­hin­der­ten­zu­sat­z­urlaubs und des überge­setz­lichen Tarifurlaubs gestritten. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Abgeltung der Minde­st­ur­laubs­ansprüche in zweiter Instanz hingenommen.

Schwer­be­hin­der­ten­zu­sat­z­urlaubs und Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs bestehen weiter

Die Klage auf Abgeltung des Schwer­be­hin­der­ten­zu­sat­z­urlaubs hatte im Unterschied zu der Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs Erfolg. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwer­be­hin­der­ten­zu­sat­z­urlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die Tarif­ver­trags­parteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaub­s­ab­gel­tungs­an­spruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann. Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegenüber nach dem erkennbaren Willen der Tarif­ver­trags­parteien am Ende des tariflichen Übertra­gungs­zeitraums unter.

Quelle: ra-online, BAG

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