24.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil16.12.2010

LAG Schleswig-Holstein: Anspruch auf Urlaub besteht trotz Erwer­b­s­un­fä­higkeit auf ZeitUrlaub kann zudem nicht mit Ablauf des Übertra­gungs­zeitraums gemäß § 7 Abs. 3 Bundes­ur­laubs­gesetz verfallen

Der Bezug von Zeitrente wegen Erwer­bs­min­derung hindert das Entstehen des Urlaubs­an­spruchs nicht. Es entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Minde­st­ur­laubs­an­spruch und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwer­be­hinderte Menschen. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht mit Ablauf des Übertra­gungs­zeitraums gemäß § 7 Abs. 3 Bundes­ur­laubs­gesetz. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein.

Im zugrunde liegenden Fall war der lange Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigte schwer­be­hinderte Arbeitnehmer seit 2004 arbeitsunfähig krank. Ab November 2004 wurde ihm rückwirkend zunächst befristet eine volle Rente wegen Erwer­bs­min­derung bewilligt – letztendlich bis zum 31.07.2009. Danach erhielt er eine Dauerrente und schied mit Ablauf des 31. März 2009 aus dem Arbeits­ver­hältnis aus. In diesem Rechtsstreit hat der Kläger für die Jahre 2005 bis zu seinem Ausscheiden 2009 den gesetzlichen, teilweise auch den tariflichen Urlaub und den Zusatzurlaub für Schwer­be­hinderte begehrt.

Klage vor dem Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein erfolgreich

Das Arbeitsgericht Kiel hat die Zahlungsklage abgewiesen, vor dem Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein war der Kläger fast in vollem Umfang erfolgreich. Nur der für 2009 beanspruchte, über das Gesetz hinausgehende zusätzliche Tarifurlaub wurde mit Hinweis auf § 26 Abs. 2c TVöD nicht zugesprochen.

Arbeitsnehmer hat Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich des gesetzlichen Zusatzurlaubs für schwer­be­hinderte Menschen

Solange der Gesetzgeber keine ausdrückliche Vorschrift geschaffen habe, dass dem Arbeitnehmer für den Zeitraum des Bezugs einer befristeten Erwer­bs­min­de­rungsrente der Erholungsurlaub gekürzt werden könne, entstehe der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundes­ur­laubs­gesetz und auch der gesetzliche Zusatzurlaub für schwer­be­hinderte Menschen. Wenn er nur wegen der befristeten vollen Erwerbsunfähigkeit nicht genommen werden könne, verfalle dieser Urlaubsanspruch auch nicht zum 31. März des jeweiligen Folgejahres. Die Ansprüche seien zudem nicht ganz oder teilweise verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjäh­rungsfrist beginne nicht in dem jeweiligen Urlaubsjahr, in dem die Ansprüche entstehen, sondern erst mit Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Rechts­po­li­tische Bedenken an dem gefundenen Ergebnis könne nicht die Rechtsprechung auflösen. Vielmehr müsse der nationale Gesetzgeber aktiv werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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