15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13836

Drucken
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil17.07.2012

Ordentliche Kündigung einer Gemein­de­re­fe­rentin nach Entzug der bischöflichen Beauftragung wirksamReferentin fehlt es durch Entzug der Beauftragung an persönlicher Eigenschaft für Ausübung der Tätigkeit

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm hat die Kündigung einer Gemein­de­re­fe­rentin, der zuvor die bischöfliche Beauftragung entzogen worden war, für wirksam erklärt. Denn durch den Entzug der bischöflichen Beauftragung fehlt der Referentin eine persönlichen Eigenschaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit unverzichtbar ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist seit dem 1. Februar 2000 als Gemeindereferentin bei dem Beklagten Erzbistum tätig und ihr wurde die bischöfliche Beauftragung verliehen. In den Jahren 2008/2009 stritten die Parteien über das Bestehen einer Residenzpflicht der Klägerin. Das Verfahren ging für die Klägerin erfolglos aus.

Bistum entzieht Klägerin die Beauftragung, bietet ihr jedoch andere Tätigkeiten an

Die von der Klägerin im Rahmen des geführten Rechtsstreits getätigten Äußerungen insbesondere im Rahmen der von ihr herbeigeführten Medien­be­rich­t­er­stattung nahm das Bistum zum Anlass, der Klägerin mit Dekret vom 16. März 2010 die kanonische Beauftragung als Gemein­de­re­fe­rentin zu entziehen. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen wurde vom apostolischen Stuhl mit Dekret vom 16. Oktober 2010 zurückgewiesen. Bereits im Juli 2010 teilte das beklagte Erzbistum der Klägerin mit, dass sie fortan nicht mehr als Gemein­de­re­fe­rentin eingesetzt werde und bot der Klägerin andere Tätigkeiten an.

Erzbistum spricht außer­or­dentliche Änderungs­kün­di­gungen aus

Diese Tätigkeiten lehnte die Klägerin ab und stellte die Arbeitsleistung ein. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 und 22. Dezember 2010 sprach das Erzbistum der Klägerin außer­or­dentliche Änderungs­kün­di­gungen aus und bot ihr zugleich die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses zu geänderten Bedingungen als Sekretärin an. Später wurde auch eine hilfsweise ordentliche Änderungs­kün­digung mit dem gleichen Ziel ausgesprochen. Diese Kündigungen greift die Klägerin im vorliegenden Verfahren an, nachdem sie die Änderungs­an­gebote abgelehnt hatte.

Klägerin hält Kündigung für unwirksam

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien teils aus formalen Gründen, aber auch deswegen unwirksam, weil das Erzbistum sich nicht auf den Entzug der kanonischen Beauftragung berufen dürfe. Zum einen benötige eine Gemein­de­re­fe­rentin diese Beauftragung nicht, zum anderen könne sich das beklagte Erzbistum nicht durch einen inner­kirch­lichen Akt einen Kündigungsgrund selbst schaffen. Im Übrigen sei das Änderungs­angebot unwirksam, da es unnötig weit in die Rechte der Klägerin eingreife, denn die Stellung als Sekretärin in Vollzeit bedeute eine Halbierung ihrer Einkünfte.

AG erklärt außer­or­dent­lichen Kündigungen für unwirksam, fristgerechte Kündigung für wirksam

Das Arbeitsgericht Paderborn hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Es hat die außer­or­dent­lichen Kündigungen für unver­hält­nismäßig und damit für unwirksam, die fristgerechte Kündigung zum 30. Juni 2011 jedoch für wirksam gehalten.

Kündigung des Erzbistums gerechtfertigt

Die gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung gerichtete Klage blieb heute ohne Erfolg. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Kündigung des Erzbistums ist durch in der Person der Klägerin liegende Gründe gerechtfertigt. Durch den Entzug der bischöflichen Beauftragung fehlt der Klägerin eine persönliche Eigenschaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Gemein­de­re­fe­rentin unverzichtbar ist. Als inner­kirch­licher Akt kann der Entzug der Beauftragung durch den Bischof ebenso wenig von den staatlichen Gerichten überprüft werden wie die Auslegung des kanonischen Rechts (codex juris canonici). Daher ist die Auslegung des Erzbistums, dass auch Gemein­de­re­fe­renten der besonderen Beauftragung durch den Bischof bedürfen, vom Landes­a­r­beits­gericht nicht zu überprüfen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13836

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI