23.11.2024
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Dokument-Nr. 8300

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil13.08.2009

Gemein­de­re­fe­rentin unterliegt im Rechtsstreit mit dem Erzbistum wegen ResidenzpflichtGericht ließ offen, ob die in der KAVO geregelte Residenzpflicht wirksam ist

Eine Gemein­de­re­fe­rentin, die Klägerin bei ihrer Versetzung in den anderen Pastoralverbund ausdrücklich schriftlich ihr Einverständnis erklärt hatte, ihren Wohnsitz dort zu nehmen, ist mit ihrer Klage gegen diese Residenzpflicht untelegen. Das LAG Hamm konnte daher offen lassen, ob die in der KAVO geregelte Residenzpflicht unwirksam ist, wie zuvor das Arbeitsgericht angenommen hatte.

Die Klägerin steht seit neun Jahren bei dem beklagten Erzbistum in einem Arbeits­ver­hältnis als Gemeindereferentin. Auf das Arbeits­ver­hältnis findet die kirchliche Arbeits- und Vergü­tungs­ordnung (KAVO) Anwendung. Nach dieser sind Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst, zu denen auch die Gemein­de­re­fe­ren­tinnen gehören, verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers den Wohnsitz in der Einsatzgemeinde zu nehmen. Die Klägerin war zunächst in einem Pastoralverbund tätig, in dem sie mit ihrer Familie auch ein Hausgrundstück erworben hatte. Zum 01.05.2007 wurde sie auf eigenen Wunsch in einen anderen Pastoralverbund versetzt, der circa 8 km von ihrem Wohnsitz entfernt liegt. Da sie dem Verlangen des Erzbistums, ihren Wohnsitz im Gebiet des Pasto­ra­l­ver­bundes zu nehmen, bis 30.10.2007 nicht nachkam, wurde sie am 19.11.2007 abgemahnt. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Paderborn erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Abmahnung gewandt und außerdem die grundsätzliche Feststellung, begehrt nicht an die Residenzpflicht gebunden zu sein. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Erzbistums.

Vorher der Versetzung ausdrücklich zugestimmt

Das LAG Hamm hat das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn abgeändert und die Klage abgewiesen. Nachdem das Erzbistum die Berufung wegen der Abmahnung zurückgenommen hat, war nur noch über die grundsätzliche Verpflichtung der Klägerin, ihren Wohnsitz in der Einsatzgemeinde zu nehmen, zu entscheiden. Diese Frage hat das Landes­a­r­beits­gericht Hamm bejaht. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hatte sich nämlich erstmals herausgestellt, dass die Klägerin bei ihrer Versetzung in den anderen Pastoralverbund ausdrücklich schriftlich ihr Einverständnis erklärt hatte, ihren Wohnsitz dort zu nehmen. Ob die in der KAVO geregelte Residenzpflicht unwirksam ist, wie das Arbeitsgericht angenommen hatte, konnte von der Berufungskammer deswegen offen gelassen werden.

Quelle: ra-online, LAG Hamm

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