Dokument-Nr. 2480
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- AuR 2007, 106Zeitschrift: Arbeit und Recht (AuR), Jahrgang: 2007, Seite: 106
- BAGE 118, 232Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 118, Seite: 232
- NZA 2007, 343Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2007, Seite: 343
Bundesarbeitsgericht Urteil07.06.2006
Bundesarbeitsgericht entscheidet zur tarifvertraglichen Residenzpflicht eines HauswartesFür die Residenzpflicht ist der räumliche Schwerpunkt des Arbeitnehmers maßgebend
Bei der tarifvertraglichen Residenzpflicht ist auf den räumlichen Schwerpunkt des Arbeitnehmers abzustellen. Es kommt nicht darauf an, wo der Arbeitnehmer polizeilich gemeldet ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach § 16 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der GSW, einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft, ist der Arbeitnehmer „zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung ... zum Bezug einer Wohnung im Arbeitsgebiet verpflichtet“. Wohnung bedeutet nach der Protokollerklärung dazu, „dass dort der Lebensmittelpunkt und der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers ist“. Dafür kommt es nicht auf die Anmeldung einer Wohnung nach den öffentlich-rechtlichen Meldegesetzen an. Maßgebend ist vielmehr der Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen Sinne (§ 7 BGB) als räumlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers. Gegen die Wirksamkeit dieser tariflichen Regelung für Hauswarte bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die damit verbundene Einschränkung der Grundrechte ist im allgemeinen durch die typischen arbeitsvertraglichen Pflichten eines Hauswartes gerechtfertigt.
Der Kläger wurde von der Beklagten 1993 als Hauswart eingestellt und bewohnte bei ihr in Berlin eine „Hauswartdienstwohnung“. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der Tarifverträge der Arbeitgeberin für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Im Jahre 2002 erwarb der Kläger ein Anwesen in einem 77 km entfernten Ort in Brandenburg. Nachdem er Ende 2003 aus steuerund förderungsrechtlichen Gründen seine dortige Wohnung als Hauptwohnung angemeldet hatte, forderte die Beklagte ihn zur Einhaltung der tarifvertraglichen Residenzpflicht auf. Dies lehnte der Kläger ab. Daraufhin kündigte die Beklagte ihm fristgerecht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Sie führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob der Kläger kündigungsrelevant gegen die Residenzpflicht nach § 16 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der GSW verstoßen hat, konnte der Senat nicht entscheiden. Diesbezüglich fehlen die erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, das seine Entscheidung auf das melderechtliche Verhalten des Klägers gestützt hat.
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 6. April 2005 - 10 Sa 2607/04 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/06 des Bundesarbeitsgerichts vom 07.06.2006
der Leitsatz
1. Ein Tarifvertrag kann die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Begründung eines Wohnsitzes am Ort seiner Tätigkeit begründen, wenn dieser Verpflichtung ein durch die Besonderheit des Arbeitsverhältnisses begründetes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zu Grunde liegt (hier: Hausmeister).
2. Die Erfüllung einer solchen Verpflichtung richtet sich nicht nach melderechtlichen, sondern nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien (§ 7 BGB).
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