15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 2480

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Urteil07.06.2006Bundesarbeitsgericht4 AZR 316/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AuR 2007, 106Zeitschrift: Arbeit und Recht (AuR), Jahrgang: 2007, Seite: 106
  • BAGE 118, 232Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 118, Seite: 232
  • NZA 2007, 343Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2007, Seite: 343
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ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil07.06.2006

Bundes­a­r­beits­gericht entscheidet zur tarif­ver­trag­lichen Residenzpflicht eines HauswartesFür die Residenzpflicht ist der räumliche Schwerpunkt des Arbeitnehmers maßgebend

Bei der tarif­ver­trag­lichen Residenzpflicht ist auf den räumlichen Schwerpunkt des Arbeitnehmers abzustellen. Es kommt nicht darauf an, wo der Arbeitnehmer polizeilich gemeldet ist. Das geht aus einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Nach § 16 Abs. 1 des Mantel­ta­rif­ver­trages für die Arbeiter der GSW, einer gemeinnützigen Wohnungs­bau­ge­sell­schaft, ist der Arbeitnehmer „zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung ... zum Bezug einer Wohnung im Arbeitsgebiet verpflichtet“. Wohnung bedeutet nach der Proto­kol­l­er­klärung dazu, „dass dort der Lebens­mit­telpunkt und der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers ist“. Dafür kommt es nicht auf die Anmeldung einer Wohnung nach den öffentlich-rechtlichen Meldegesetzen an. Maßgebend ist vielmehr der Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen Sinne (§ 7 BGB) als räumlicher Schwerpunkt der Lebens­ver­hältnisse des Arbeitnehmers. Gegen die Wirksamkeit dieser tariflichen Regelung für Hauswarte bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die damit verbundene Einschränkung der Grundrechte ist im allgemeinen durch die typischen arbeits­ver­trag­lichen Pflichten eines Hauswartes gerechtfertigt.

Der Kläger wurde von der Beklagten 1993 als Hauswart eingestellt und bewohnte bei ihr in Berlin eine „Hauswart­dienst­wohnung“. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der Tarifverträge der Arbeitgeberin für das Arbeits­ver­hältnis vereinbart. Im Jahre 2002 erwarb der Kläger ein Anwesen in einem 77 km entfernten Ort in Brandenburg. Nachdem er Ende 2003 aus steuerund förde­rungs­recht­lichen Gründen seine dortige Wohnung als Hauptwohnung angemeldet hatte, forderte die Beklagte ihn zur Einhaltung der tarif­ver­trag­lichen Residenzpflicht auf. Dies lehnte der Kläger ab. Daraufhin kündigte die Beklagte ihm fristgerecht. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Sie führte zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Landes­a­r­beits­gericht. Ob der Kläger kündi­gungs­re­levant gegen die Residenzpflicht nach § 16 Abs. 1 des Mantel­ta­rif­ver­trages für die Arbeiter der GSW verstoßen hat, konnte der Senat nicht entscheiden. Diesbezüglich fehlen die erforderlichen Feststellungen des Landes­a­r­beits­ge­richts, das seine Entscheidung auf das melderechtliche Verhalten des Klägers gestützt hat.

Vorinstanz:

Landes­a­r­beits­gericht Berlin, Urteil vom 6. April 2005 - 10 Sa 2607/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/06 des Bundesarbeitsgerichts vom 07.06.2006

der Leitsatz

1. Ein Tarifvertrag kann die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Begründung eines Wohnsitzes am Ort seiner Tätigkeit begründen, wenn dieser Verpflichtung ein durch die Besonderheit des Arbeits­ver­hält­nisses begründetes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zu Grunde liegt (hier: Hausmeister).

2. Die Erfüllung einer solchen Verpflichtung richtet sich nicht nach melde­recht­lichen, sondern nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien (§ 7 BGB).

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