15.11.2024
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Dokument-Nr. 25889

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil09.05.2018

Unzulässige Arbeits­zeit­vereinbarungen: Roomboy hat Anspruch auf Nachzahlung von ArbeitslohnArbeits­zeit­vereinbarungen würden Betriebsrisiko einseitig auf Arbeitnehmer verlagern und Arbeitszeit von bis 48 Wochenstunden zulassen

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Roomboy aufgrund unzulässiger Arbeits­zeit­vereinbarungen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitslohn hat.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtstreits erbringt u.a. Dienstleitungen im Bereich Hotelservice. Der Kläger war bei dieser als sogenannter Roomboy beschäftigt und reinigte in einem Hotel Gästezimmer und Suiten. Die Beklagte zahlte ihren Arbeitnehmern die jeweils gültigen Tarif­min­destlöhne. Für die Arbeitszeit sah der Arbeitsvertrag vor, dass diese sich nach den Dienst- und Einsatzplänen richte. Die Beklagte vergütete den Kläger in den Monaten November 2015 bis Mai 2016 mit Nettobeträgen, die zwischen 430,69 und 973,78 Euro monatlich lagen. Dies habe - so die Beklagte - der zutreffenden Arbeitszeit, wie sie sich aus den Stundenzetteln des Klägers ergebe, entsprochen. Für Juni 2016 zahlte sie kein Gehalt. Der Kläger behauptete, die Stundenzettel habe er im Voraus blanko unterzeichnen müssen. Es handele sich um die rein statistische Wiedergabe der ihm zugewiesenen Zimmerzahl multipliziert mit 30 Minuten bzw. bei Suiten mit 45 Minuten. Tatsächlich habe er von November 2015 bis Juni 2016 monatlich Arbeits­leis­tungen erbracht, die zwischen 127,33 und 243 Stunden monatlich gelegen hätten. Der Kläger verlangte für diesen Zeitraum von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 15.158,68 brutto abzüglich insgesamt erhaltener 4.379,75 Euro netto. Die Beklagte kündigte das Arbeits­ver­hältnis außerdem mit Schreiben vom 1. Juni 2016, dem Kläger am 22. Juni 2016 zugegangen, zum 30. Juni 2016. Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger ebenfalls und machte für die Zeit ab August 2016 bis Februar 2017 Annah­me­ver­zugslohn geltend. Der Monat Juli 2016 stand nicht im Streit.

Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf Vereinbarung zur Arbeitszeit für unwirksam

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf weitgehend Erfolg. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf entschied, dass die Vereinbarung zur Arbeitszeit unwirksam ist, weil sie das Betriebsrisiko einseitig auf den Kläger verlagere und eine Arbeitszeit von bis 48 Wochenstunden zulassen würde. Für November 2015 bis Juni 2016 sei die tatsächliche Arbeitszeit mit 15.057,45 Euro brutto abzüglich 4.379,75 Euro netto zu vergüten. Es sei von den Aufzeichnungen des Klägers auszugehen. Nur daraus ergebe sich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Dem Vortrag, dass die Stundenzettel nur statistische Durch­schnittswerte wiedergäben, war die Beklagte nicht erheblich entge­gen­ge­treten. Da die Beklagte die Berufung für diesen Teil nicht ausreichend begründet hatte, war sie insoweit als unzulässig zu verwerfen und es verblieb bei der Verurteilung durch das Arbeitsgericht.

Kündigung des Roomboys ebenfalls unwirksam

Im Übrigen hat die Beklagte zwar in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Diese hatte aber keinen Erfolg. Die Kündigung sei laut Landes­a­r­beits­gericht unwirksam, weil der Vortrag zum Kündigungsgrund widersprüchlich sei und unabhängig davon ein Kündigungsgrund nicht vorliege. Der erstinstanzlich behauptete Alkoholkonsum während der Arbeitszeit sei ebenso abgemahnt und als Kündigungsgrund verbraucht wie die in zweiter Instanz behauptete Fundun­ter­schlagung. Ein betrie­bs­be­dingter Kündigungsgrund habe nicht bestanden, weil nach dem eignen Vortrag der Beklagten Einsatz­mög­lich­keiten in anderen Objekten bestanden hätten.

Für die Zeit ab August 2016 sprach das Landes­a­r­beits­gericht ebenso wie das Arbeitsgericht dem Kläger monatlich 1.514,39 Euro brutto und für die Zeit von Januar 2017 bis Februar 2017 monatlich 1.545,30 Euro brutto an Annah­me­ver­zugslohn zu. Dies entspricht der monatlichen Minde­st­a­r­beitszeit von 154,53 Stunden, die sich aufgrund der unwirksamen Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit unter Berück­sich­tigung der gelebten Praxis im Arbeits­ver­hältnis ergab.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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