18.01.2025
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Dokument-Nr. 6577

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Arbeitsgericht Wuppertal Urteil24.07.2008

Arbeitslohn ein Drittel unter Tarif ist sittenwidrigSittenwidrige Vergütung eines KfZ-Mechatronikers

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat den Inhaber eines Autore­pa­ra­tur­be­triebs zur Nachzahlung von mehr als 6.000,- € an einen von ihm beschäftigten KfZ-Mechatroniker verurteilt.

Nach bestandener Ausbildung wurde der Kläger zu einer monatlichen Nettovergütung von 800,- € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden übernommen. Bei den Steuerdaten des Klägers ergab sich hieraus eine Bruttovergütung von 1.034,98 €. Dies entspricht 55 % des Tariflohnes, den der Kläger bei einer ordnungsgemäßen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 des Mantel­ta­rif­ver­trages für das Kraft­fahr­zeug­gewerbe Nordrhein-Westfalens erhalten hätte (EG 3 = 1.765,- € bei einer 36,5-Stunden-Woche).

Nach Auffassung der Kammer sei eine vereinbarte Vergütung sittenwidrig, wenn sie mehr als 1/3 unterhalb der ortsüblichen Vergütung liege. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig sei, könne für die Frage der Ortsüblichkeit auf die tarifliche Vergütung zurückgegriffen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des ArbG vom 30.07.2008

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