18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Bremen Urteil17.06.2008

Stundenlohn von 5 € ist sittenwidrig

Ein Stundenlohn von 5 € für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen in Supermärkten tätig sind, ist sittenwidrig niedrig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der klagenden Arbeitnehmerin den - um mehr als ein Drittel höheren - Tariflohn zu zahlen.

Das Landes­a­r­beits­gericht Bremen hat entschieden, dass ein vereinbarter Stundenlohn von 5 € für Arbeitnehmer, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, sittenwidrig niedrig ist, da er um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen, im Wirtschafts­gebiet üblichen Tarifvertrages zurückbleibt. Der Arbeitgeber ist deshalb verurteilt worden, den Arbeitnehmerin die tarifliche Vergütung nachzuzahlen.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit 2006 als sog. Auspackhilfe bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist als Auftragnehmerin für den Einzelhandel tätig und ihre Arbeitnehmer führen für Einzel­han­dels­un­ter­nehmen in deren Räumen Auspack-, Einräum- und Kontrol­l­a­r­beiten (z.B. Mindest­halt­ba­r­keitsdatum) aus. Der Arbeitsvertrag war als geringfügiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ausgestaltet; es war eine Vergütung von 5 € pro Stunde vereinbart. Das Arbeits­ver­hältnis ist zwischen­zeitlich beendet. Der Gehalts- und Lohnta­rif­vertrag für den Einzelhandel Bremen und Bremerhaven sieht für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindest­ver­gütung von zuletzt 9,70 € brutto vor.

Auf die Klage der Arbeitnehmerin ist die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden, für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin eine Vergütung nach der einschlägigen Tarifgruppe des Gehalts- und Lohnta­rif­ver­trages Einzelhandel Bremen/Bremerhaven zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergütung von 5 € pro Stunde sittenwidrig niedrig ist, da sie um mehr als ein Drittel geringer ist als die Vergütung nach der zutreffenden Tarifgruppe des als einschlägig anzusehenden Tarifvertrages.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des LAG Bremen vom 17.06.2008

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