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Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven Urteil12.12.2007
Arbeitsgericht kippt Billiglohn-Klausel in ArbeitsvertragStundenlohn vom 5,- € ist sittenwidrig
Ein Stundenlohn von 5 € für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen in Supermärkten tätig sind, ist sittenwidrig niedrig. Dies hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven entschieden und einen Arbeitgeber verpflichtet, den klagenden Arbeitnehmer/innen den - um mehr als ein Drittel höheren - Tariflohn zu zahlen.
Mehrere Kammern des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven haben in ähnlich gelagerten Verfahren entschieden, dass ein vereinbarter Stundenlohn von 5 € für Arbeitnehmer/innen, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, sittenwidrig niedrig ist, da er um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des Tarifvertrages der Branche zurückbleibt. Der Arbeitgeber ist deshalb verurteilt worden, den Arbeitnehmerinnen die tarifliche Vergütung nachzuzahlen.
Sachverhalt
Die Klägerinnen waren seit 2006 als sog. Auspackhilfen bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist als Auftragnehmerin für den Einzelhandel tätig und ihre Arbeitnehmer führen für Einzelhandelsunternehmen in deren Räumen Auspack-, Einräum- und Kontrollarbeiten (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum) aus. Die Arbeitsverträge waren als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgestaltet; es war eine Vergütung von 5 € pro Stunde vereinbart. Die Arbeitsverhältnisse sind zwischenzeitlich beendet. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Bremen und Bremerhaven sieht für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindestvergütung von zuletzt 9,70 € brutto vor. Auf die Klage der durch die Gewerkschaft ver.di vertretenen Arbeitnehmerinnen ist die Beklagte verurteilt worden, für die Zeit der Beschäftigung den Kläger/innen eine Vergütung nach der einschlägigen Tarifgruppe des Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel Bremen/Bremerhaven zu zahlen.
Vergütung von 5 € pro Stunde ist sittenwidrig
Die Kammern haben die Auffassung vertreten, dass eine Vergütung von 5 € pro Stunden sittenwidrig niedrig ist, da sie um mehr als ein Drittel geringer ist als die Vergütung nach der zutreffenden Tarifgruppe des einschlägigen Tarifvertrages. Die Arbeitnehmerinnen sind ausschließlich im Bereich des Einzelhandels beschäftigt worden, so dass auf die dortigen Tarifregelungen zurückgegriffen werden kann. Die Lohngruppe II des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Einzelhandel erfasst die von den Klägerinnen ausgeübten Tätigkeiten. Der Umstand, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Nettolohnvereinbarung ist im Arbeitsvertrag nicht getroffen worden, so dass die vereinbarte Vergütung von 5 € grundsätzlich als Bruttowert anzusehen ist. Zwar fallen hierauf keine Sozialversicherungsbeiträge an, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung vorliegen. Im Gegenzug erwerben die Arbeitnehmer/innen aber auch keinen Sozialversicherungsschutz. Die erhaltenen Nettobeträge haben sich die Klägerinnen auf ihre Bruttoforderung anrechnen lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2008
Quelle: ra-online
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