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Dokument-Nr. 16986

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Urteil10.10.2013Landesarbeitsgericht Düsseldorf5 Sa 823/13
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Duisburg, Urteil25.04.2013, 1 Ca 141/13
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil10.10.2013

Sozia­l­pla­n­ansprüche sind auch nach neun Jahren noch nicht verjährtBei angezeigter Masse­unzulänglich­keit werden Ansprüche erst mit Abschluss des Insol­venz­ver­fahrens und Verteilung der Masse fällig

Wird vom Insol­venz­ver­walter vor Abschluss eines Sozialplans Masse­unzulänglich­keit angezeigt, sind Sozia­l­pla­n­ansprüche auch nach neun Jahren noch nicht verjährt. Die Ansprüche werden dann erst mit Abschluss des Insol­venz­ver­fahrens und Verteilung der Masse fällig, da vorher der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsicher ist.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten über einen Sozia­l­pla­n­an­spruch. Der Kläger war bis zum 31. Januar 2004 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, über deren Vermögen am 1. Oktober 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Dieser zeigte gegenüber dem Insol­venz­gericht am 2. Oktober 2003 Masseun­zu­läng­lichkeit an und schloss am 10. Oktober 2003 mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Aus diesem ergab sich für den Kläger ein Abfin­dungs­an­spruch in Höhe von 14.761,39 Euro. In den seit 2003 erstellten 17 halbjährlichen Zwischen­be­richten des Insol­venz­ver­walters waren die Sozia­l­pla­n­ansprüche mit einer Quote berücksichtigt. Erstmals im 18. Zwischenbericht vom 17. Dezember 2012 teilte der Beklagte mit, dass diese Ansprüche auf Grund des Eintritts der Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen seien. Dieser Rechts­auf­fassung tritt der Kläger entgegen und begehrt die Feststellung, dass ihm nach wie vor der Sozia­l­pla­n­an­spruch zusteht.

Ansprüche bei angezeigter Masseun­zu­läng­lichkeit vor Abschluss des Sozialplans nicht nach drei Jahren verjährt

Ebenso wie das Arbeitsgericht Duisburg hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf der Klage mit zwei parallelen Begründungen stattgegeben. Zum einen seien die Ansprüche noch nicht fällig, d.h. die Verjäh­rungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Zwar verjährten Sozia­l­pla­n­ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit und diese Fälligkeit sei grundsätzlich mit dem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses, d.h. hier am 31. Januar 2004, gegeben. Anders sei dies aber, wenn wie im konkreten Fall vor Abschluss des Sozialplans Masseun­zu­läng­lichkeit angezeigt werde. Der Anspruch werde dann erst mit Abschluss des Insol­venz­ver­fahrens und Verteilung der Masse fällig. Vorher sei der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsicher, so dass die Verjährung unterbrechende Leistungs- oder Feststel­lungs­klagen nicht möglich seien.

Gericht rügt Verstoß gegen Treu und Glauben bei Berufen auf Verjährung

Zum anderen verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Insol­venz­ver­walter sich auf Verjährung berufe, nachdem er die Ansprüche jahrelang – auch nach dem von ihm angenommenen Ablauf der Verjährung – in den Zwischen­be­richten aufgenommen hatte. Die Arbeitnehmer hätten objektiv davon ausgehen dürfen, so die Kammer in ihrer mündlichen Urteils­be­gründung, „dass mit ihrem Sozia­l­pla­n­an­spruch alles in Ordnung sei“.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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