14.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 9092

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Urteil21.01.2010Bundesarbeitsgericht6 AZR 785/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil21.02.2008, 15 Sa 2088/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.01.2010

BAG zu Sozia­l­ansprüchen bei Masseun­zu­läng­lichkeitLeistungsklage auf Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit vereinbarten Sozialplan nicht zulässig

Eine Leistungsklage gegen den Insol­venz­ver­walter auf Zahlung der Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit abgeschlossenen Sozialplan ist unzulässig. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat für Sozia­l­pla­n­ansprüche keine Bedeutung. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger war Arbeitnehmer der Autohaus G. GmbH, über deren Vermögen am 1. Februar 2007 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 7. Februar 2007 zeigte der Beklagte Masseun­zu­läng­lichkeit an. Der Betriebsrat und der Beklagte vereinbarten am 13. Februar 2007 einen Inter­es­se­n­aus­gleich sowie einen Sozialplan. Aus dem Sozialplan steht dem Kläger, dessen Arbeits­ver­hältnis zwischen­zeitlich rechtswirksam zum 30. Juni 2007 beendet worden ist, unstreitig ein Anspruch auf eine Abfindung von 18.061,48 Euro brutto zu. Der Kläger nimmt im Wege der Leistungsklage den Beklagten auf Zahlung der Sozia­l­pla­n­ab­findung in Anspruch. Hilfsweise begehrt er die Feststellung des Abfin­dungs­an­spruchs.

Kein Anspruch auf Zahlung aus Sozialplan im Falle der Masseun­zu­läng­lichkeit

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Zwar sind Forderungen aus einem nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens aufgestellten Sozialplan gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO Masse­for­de­rungen, die nach § 53 InsO vorweg zu befriedigen sind. § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt jedoch, dass eine Zwangs­voll­streckung in die Masse wegen einer Sozia­l­plan­for­derung schlechthin unzulässig ist. Dies gilt auch für Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung aus einem vom Insol­venz­ver­walter nach Anzeige der Masseun­zu­läng­lichkeit abgeschlossenen Sozialplan. § 123 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 InsO setzen eine relative Obergrenze für Sozia­l­pla­n­ansprüche. Danach darf außer in den Fällen des Zustandekommens eines Insolvenzplans für die Berichtigung von Sozia­l­plan­for­de­rungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insol­venz­gläubiger zur Verfügung stünde. Wird diese Grenze überschritten, sind die einzelnen Sozia­l­plan­for­de­rungen anteilig zu kürzen. Daraus folgt, dass im Falle der Masseun­zu­läng­lichkeit keine Sozia­l­pla­n­ansprüche bestehen. Solche Ansprüche sind lediglich letztrangige Masse­for­de­rungen, die bei der Verteilung nach § 209 InsO keinerlei Rolle spielen. Einer Leistungsklage fehlt deswegen das erforderliche Rechts­schutz­be­dürfnis, weil ein entsprechender Leistungstitel dauerhaft keine Vollstre­ckungs­grundlage wäre. Auch das für die Feststel­lungsklage erforderliche Feststel­lungs­in­teresse lag nicht vor, weil der Insol­venz­ver­walter den Sozia­l­pla­n­an­spruch weder dem Grund noch der Höhe nach in Frage stellt.

Quelle: ra-online, BAG

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