18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.10.2024

Landes­arbeits­gericht bestätigt Verbot des Berliner Kita-StreiksUnbefristeter Kita-Streik in Berlin bleibt verboten

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat im gerichtlichen Eilverfahren die Berufung der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen. Damit hat es die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin über die Untersagung des angekündigten unbefristeten Streiks in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin bestätigt.

Die Gewerkschaft ver.di hatte am 26.09.2024 zu einem unbefristeten Streik in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin aufgerufen. Ziel des Streiks war die Erzwingung von Tarif­ver­hand­lungen mit dem Land Berlin über die Regelung einer Mindest­per­so­nal­ausstattung in den Kitas, über Regelungen zum Belas­tungs­aus­gleich (Konse­quen­zen­ma­na­gement) und für mehr Zeit für Auszubildende. Die Arbeits­be­din­gungen der Beschäftigten in den Berliner Eigenbetriebs-Kitas richten sich nach dem zwischen der Tarif­ge­mein­schaft deutscher Länder (TdL) und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Senat lehnt Tarif­ver­hand­lungen ab

Das Land Berlin lehnte Tarif­ver­hand­lungen mit ver.di ab, weil es als Mitglied der TdL nach deren Satzung keine von den Regelungen des TV-L abweichenden Tarifverträge schließen dürfe. Für den Fall eines Verstoßes dagegen habe die TdL bereits beschlossen, das Land Berlin aus ihrem Arbeit­ge­ber­verband auszuschließen. Im Übrigen verstoße ver.di mit den Streik­for­de­rungen betreffend Entlas­tungs­maß­nahmen für Erzieherinnen und Erzieher und für ein Mehr an Zeit für Auszubildende gegen die Friedenspflicht während laufender Tarifverträge. Das Arbeitsgericht hatte den ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik untersagt.

Verbot von unbefristetem Streik

Das LAG hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis bestätigt. Das betrifft sowohl die Untersagung des aktuellen Streiks als auch die Einschätzung, dass der Gewerkschaft nicht grundsätzlich Streiks gegen das Land Berlin betreffend die Beschäftigten in Eigenbetriebs-Kitas verboten sind. Das Risiko des Landes, aufgrund des Beschlusses der TdL aus dem Arbeit­ge­ber­verband ausgeschlossen zu werden, überwiege nicht das Grundrecht der Gewerkschaft auf Arbeits­kampf­maß­nahmen aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die TdL rechtlich gehindert wäre, ihren Beschluss unter besonderen Umständen zu ändern. Deshalb seien Streiks zur Durchsetzung von Tarif­ver­hand­lungen mit dem Land Berlin über Arbeits­be­din­gungen der Erzieherinnen und Erzieher in den Eigenbetriebs-Kitas des Landes Berlin nicht grundsätzlich unzulässig.

Teile der Streik­for­de­rungen verstoßen gegen Friedenspflicht

Der aktuell angekündigte Streik sei rechtswidrig und deshalb zu untersagen, weil die Gewerkschaft mit einem Teil ihrer Streik­for­de­rungen gegen die Friedenspflicht verstoße. Die Friedenspflicht resultiere aus § 52 TV-L. Diese Regelung speziell für Beschäftigte des Sozial- und Erzie­hungs­dienstes der Länder Berlin, Bremen und Hamburg sei in der Tarifrunde zwischen der TdL und der Gewerkschaft ver.di im Dezember 2023 vereinbart worden. Ausgangspunkt dieser Vereinbarung sei die von ver.di geäußerte Erwartung gewesen, die Regelungen zur Entlastung von Erzieherinnen und Erziehern in der TV-L aufzunehmen, die ver.di tariflich mit der Vereinigung der kommunalen Arbeit­ge­ber­verbände im Jahr 2022 geregelt hatte (TVöD-VKA). Dazu gehörten u.a. eine monatliche Zulage für Erzieherinnen und Erzieher und jährlich zwei Rehabi­li­ta­ti­o­nstage. Im Zuge der Tarif­ver­hand­lungen mit der TdL sei über die diesbezüglichen Regelungen aus dem TVöD-VKA verhandelt worden. Ergebnis der Verhandlung sei die Aufnahme der Zulagenregelung in den TV-L gewesen, während sich die Gewerkschaft mit den weiteren Punkten nicht habe durchsetzen können. Da alle Regelungen des TVöD-Pakets Gegenstand der Verhandlungen gewesen seien, sei dieses Paket abschließend geregelt worden. Die aktuellen Streik­for­de­rungen seien teilweise in diesem Regelungspaket enthalten, nämlich hinsichtlich der Regene­ra­ti­o­nstage und hinsichtlich der Vorbe­rei­tungszeit. Dadurch werde die Friedenspflicht verletzt.

Eine weitere Verletzung der Friedenspflicht durch die Forderung nach mehr Zeit für Auszubildende liege nicht vor. Darauf komme es aber entschei­dungs­er­heblich nicht mehr an, da der Streik aus anderen Gründen rechtswidrig sei. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig, sie ist rechtskräftig.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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