Dokument-Nr. 17575
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- r+s 1993, 376Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1993, Seite: 376
- VersR 1993, 1369Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1993, Seite: 1369
- zfs 1994, 9Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1994, Seite: 9
- Glatteisunfall: Geschädigter muss Ursächlichkeit zwischen Verletzung der Streupflicht und Unfall beweisenBundesgerichtshof, Urteil04.10.1983, VI ZR 98/82
- Streupflicht und Uhrzeit: Laut BGH besteht Räum- und Streupflicht bis 20.00 Uhr - bei Publikumsverkehr auch längerBundesgerichtshof, Urteil02.10.1984, VI ZR 125/83
Kammergericht Berlin Urteil25.09.1992
Sturz wegen Glatteis nach Ende der Streupflicht: Anspruch auf Schadenersatz nur bei Verletzung der Streupflicht vor Ende der Winterdienstpflicht und dadurch bedingten SturzKeine Beweiserleichterung durch Beweis des ersten Anscheins
Stürzt ein Fußgänger nach Ende der Streupflicht wegen Glatteis aus, so kann er nur Schadenersatz verlangen, wenn er beweist, dass innerhalb des zeitlichen Rahmens der Streupflicht nicht gestreut wurde und dass ein Streuen während der Streupflicht den Sturz hätte verhindern können. Eine Beweiserleichterung durch den Beweis des ersten Anscheins kommt dabei nicht in Betracht. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzte eine Fußgängerin nach dem Ende der Streupflicht wegen Glatteis aus und verletzte sich. Sie klagte nachfolgend gegen den Winterdienstpflichtigen auf Zahlung von Schadenersatz. Sie behauptete, dieser habe während der Streupflicht nicht gestreut. Hätte er dies aber getan und somit das Glatteis abgestreut, wäre sie nicht gestürzt.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Kammergericht entschied gegen die Fußgängerin. Dieser habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar werden Unfälle nach dem Ende der Streupflicht grundsätzlich von der Schutzwirkung einer zeitlich begrenzten Streupflicht mit erfasst. Ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe aber nur dann, wenn der Geschädigte beweist, dass ein Streuen vor dem Ende der Streupflicht dazu geführt hätte, dass auch nach deren Ende der Unfall sich nicht oder jedenfalls nicht in geschehenen Weise ereignet hätte. Diesen Beweis habe die Fußgängerin hier jedoch nicht erbringen können.
Beweiserleichterung durch Beweis des ersten Anscheins griff nicht
Der Fußgängerin sei nach Ansicht des Kammergerichts zudem nicht die Beweiserleichterung durch den Beweis des ersten Anscheins zugute gekommen. Sei der Sturz wegen Glatteis nämlich erst einige Zeit nach dem Ende der Streupflicht eingetreten, fehle es an dem für diese Beweiserleichterung erforderlichen typischen Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. So sei es im vorliegenden Fall möglich gewesen, dass das Glatteis infolge weiterer Niederschläge oder einer Änderung der Bodentemperatur erst nach dem Ende der Streupflicht entstand.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/ZfS 1994, 9/rb)
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