Kammergericht Berlin Urteil09.12.2014
Land Berlin haftet nicht für durch Wurzelwuchs eines Straßenbaums beschädigte MauerGrundstückseigentümer muss von Wurzeln ausgehende Störungen dulden
Kommt es durch den Wurzelwuchs eines Straßenbaums zu einer Beschädigung einer Mauer, so kann ein Berliner Grundstückseigentümer dafür nicht das Land Berlin haftbar machen. Es besteht zum einen keine Pflicht des Landes zur regelmäßigen Kontrolle des Wurzelwuchses. Zum anderen muss ein Berliner Grundstückseigentümer die durch Wurzeln ausgehende Störungen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes (StrG Bln) hinnehmen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wuchsen in Berlin die Wurzeln eines an einer öffentlichen Straße stehenden Ginkgobaums in Richtung eines Privat-Grundstücks und beschädigten schließlich dort eine Mauer. Die Grundstückseigentümer machten dafür das Land Berlin haftbar und erhoben schließlich Klage. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Landes Berlin.
Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Land Berlin
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Der Beklagte sei zunächst nicht verpflichtet gewesen eine Wurzelsperre durch Einbringen einer Schutzfolie einzurichten, da dies selbst nach Meinung der Kläger ungeeignet gewesen wäre, das Einwachsen der Wurzeln zu verhindern. Als Pflichtverletzung komme daher allein eine unzureichende Kontrolle des Ginkgobaums in Betracht. Jedoch hätte eine regelmäßige Sichtkontrolle nicht zur Verhinderung des Schadens geführt, da die Wurzeln unbemerkt an die Mauer heranwuchsen. Eine Pflicht zum regelmäßigen Aufreißen des Gehwegs zur Kontrolle des Wurzelwuchses bestehe nicht.
Beschädigungen durch Wurzelwuchs von Straßenbäumen muss hingenommen werden
Zwar dürfe ein Grundstückseigentümer, in dessen Grundstück Wurzeln eindringen, die vom Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten erstattet verlangen, so das Kammergericht, wobei auch die Kosten für die Reparatur des Eigentums verlangt werden können. Jedoch müsse ein Berliner Grundstückseigentümer die von den Wurzeln eines Straßenbaums ausgehenden Störungen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 StrG Bln dulden. Diese Duldungspflicht schränke das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer nicht unverhältnismäßig ein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 58/rb)