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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 12718

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil12.04.1996

Stadt haftet für Schäden durch leichtfertige BaumpflanzungStadt muss bei Pflanzung von Alleebäumen auf Bürgersteigen auf dort verlaufende Abfluss­lei­tungen Rücksicht nehmen

Dringen die Wurzeln städtischer Bäume in Abwas­ser­lei­tungen ein und verursachen Schäden, kann hierfür die Stadt haftbar gemacht werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Gelsenkirchen Anfang der 50er Jahre selbst die Abwasserleitung zum Grundstück der Kläger verlegt und später genau auf diese Leitung einen Ahorn gepflanzt. Anfang der 90er Jahre musste die Abwasserleitung erstmals ausgefräst werden, weil sie durch die Wurzeln dieses Baumes völlig verstopft war.

Stadt lehnt Übernahme der Kosten ab

Die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 400 DM lehnte die Stadt unter Hinweis darauf ab, dass sie die Anlieger im Jahre 1990 verpflichtet hatte, die Abwas­ser­lei­tungen auch im Straßenbereich wurzeldicht herzustellen und auch zu unterhalten. Weil die Verlegung aber nicht wurzeldicht gewesen sei, hätten die Kläger den Schaden selbst zu tragen.

Beschädigte und anfällige Abwasserleitung wurden nicht von Anliegern sondern von Stadt selbst gelegt

Dies sah das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen jedoch anders und verpflichtete die Stadt zur Übernahme der Kosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Pflanzung von Alleebäumen auf den Bürgersteigen die Stadt auf dort verlaufende Abfluss­lei­tungen Rücksicht nehmen müsse. Dieses Rücksicht­nah­megebot sei jedenfalls dann verletzt, wenn die Stadt einen stark wurzelnden Baum direkt auf eine nach der damaligen Rechtslage zwar ordnungsgemäß, aber nicht wurzeldicht verlegte Leitung pflanze. Für die durch die Wurzeln eines solchen Baumes verursachten Schäden seien die Kläger nicht verantwortlich zu machen, weil die späteren Satzungs­be­stim­mungen über die Wurzel­dich­tigkeit auf Altanlagen keine Anwendung finden könnten und hier darüber hinaus die Stadt selbst die anfällige Leitung hergestellt habe.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahre 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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