21.11.2024
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Landgericht Itzehoe Urteil18.09.2012

Nachbar hat Anspruch auf Schadensersatz wegen "Unterwurzelung" des GrundstücksZur Vermeidung von Schäden müssen Wurzel­sperrfolie auf dem Grundstück eingezogen werden

Ein Grund­s­tücks­ei­gentümer hat Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die die Wurzeln eines Baumes verursacht haben, der auf dem Grundstück seiner Nachbarin unmittelbar an der Grund­s­tücks­grenze steht. Dies entschied das Landgericht Itzehoe.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte von seiner Nachbarin Ersatz für Schäden, die die Wurzeln einer 20 Meter hohen Birke verursacht hatten, die auf dem Nachbargrundstück unmittelbar auf der Grund­s­tücks­grenze steht. Ein Sachver­ständiger zuvor hatte festgestellt, dass die armdicken Wurzeln der Birke Schäden an einem Schuppen des Klägers verursacht hätten.

LG verurteilt Nachbarin zur Leistung von Schadensersatz

Das Landgericht Itzehoe gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz, da durch die Birke von ihrem Grundstück eine Einwirkung auf das Grundstück des Klägers ausgegangen sei, durch welche das Eigentum des Klägers an dem Schuppen und an seinem Grundstück verletzt worden sei.

Nachbar hätte Schäden durch treffen geeigneter Vorkehrungen verhindern können

Die Schädigung des Eigentums des Klägers hätte die Beklagte durch das Einziehen einer so genannten Wurzel­sperrfolie auf dem Grundstück des Klägers verhindern können. Dies hatte sie jedoch unterlassen, weil sie davon ausging, dass dies Sache des Klägers sei. Eine Kappung der Wurzeln oder Fällung der Birke hätte im Übrigen dem Natur­schutzrecht widersprochen. Einen Fällantrag hatte die Natur­schutz­behörde abgelehnt.

Quelle: Landgericht Itzehoe/ra-online

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