18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 8408

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Landgericht Coburg Urteil20.05.2009

Grund­s­tücks­ei­gentümer haftet nicht für Schäden am Nachbarhaus, die durch Wasserentzug von Bäumen verursacht werdenHauseigentümer muss bereits beim Bau selbst Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden treffen

Wer sein Haus neben einem Grundstück mit umfangreichem Baumbestand errichtet, muss selbst Vorsorge treffen, dass der Wasserbedarf der Nachbars­pflanzen sein Gebäude nicht schädigt. Denn wenn der „Durst“ der Bäume zu Setzungsrissen am Haus führt, kann er vom Nachbarn nicht mit Erfolg Schadensersatz verlangen. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.

Im Jahre 1990 ließ die Klägerin ihr Zweifa­mi­li­enhaus errichten. Auf dem der Gemeinde gehörenden Nachba­r­grundstück standen bereits damals im Abstand von ca. 10 Metern zum Haus etliche Eichen, die im Bebauungsplan als erhaltenswerter Baumbestand ausgewiesen waren. Im Laufe der Jahre bildeten sich am Haus der Klägerin Risse, für die die Klägerin den Wasserbedarf der Bäume und damit die Gemeinde verantwortlich machte. Sie verlangte rund 21.500 € zur Schadens­be­sei­tigung.

Von Eichen ausgehende Gefahr war im Vorhinein nicht erkennbar

Das Landgericht Coburg wies ihre Klage jedoch ab. Es konnte schon kein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten erkennen. Vor dem Eintritt des Schadens bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für eine von den Eichen ausgehende Gefahr für das Anwesen der Klägerin. Ohne derartige Anzeichen einfach ein vorsorgliches Fällen der Bäume zu verlangen, würde die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Ebenso wenig konnte eine vorbeugende Sichtung oder gar Kappung der Wurzeln verlangt werden. Im Übrigen hätte es der Klägerin oblegen, beim Bau durch entsprechend tiefe Fundamente von den bereits vorhandenen Bäumen ausgehenden Setzungs­ge­fahren zu begegnen.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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