18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Kammergericht Berlin Urteil11.10.2005

Keine Pflicht des Landes Berlin zur Beseitigung von Laub auf GehwegenAmtshaftung aufgrund einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht besteht nicht

Rutscht jemand auf nassem Laub aus und verletzt sich dabei, so kommt eine Amtshaftung für den Reini­gungs­pflichtigen nicht in Betracht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin vom Land Berlin Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls. Die Klägerin stürzte auf einem Gehweg. Ursache des Sturzes sei ihrer Meinung nach, dass auf dem Gehweg befundene Laubhaufen gewesen. Das Land Berlin sei ihrer Straßen­rei­ni­gungs­pflicht nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen.

Mit Rutschgefahr durch Laub ist zu rechnen

Das Kammergericht entschied, zu Gunsten des Landes Berlin. Eine Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestand nicht.

Es mag zwar sein, dass wegen herabfallender Blätter der Gehweg an der Sturzstelle rutschig war. Dies stellte aber nach Auffassung des Kammergerichts keine besondere Gefahrenstelle dar. Fußgänger müssen stets damit rechnen, dass im Bereich von Laubbäumen beim Abfall von Blättern und hinzukommenden Regenwasser Gehwege stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen. Eine jeden Unfall ausschließende Verkehrs­si­cherung ist nicht möglich. Der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige hat nur solche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicher­heits­er­war­tungen der Allgemeinheit im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1984 - VI ZR 218/83 = NJW 1985, 1076). Den vorgenannten Erfordernissen war das Land Berlin nachgekommen.

Keine ständige Reini­gungs­pflicht

Das Kammergericht führte weiter aus, dass sechs Tage vor dem Unfall der Gehweg gereinigt wurde. Dass bis zum Unfall erneut Laub von den Bäumen herabfiel, war jahreszeitlich bedingt und verpflichtete das Land Berlin nicht dazu, außerplanmäßige Reini­gungs­einsätze zu veranlassen. Denn auch wenn nur einen Tag vorher oder in den frühen Morgenstunden des Unfalltages der Gehweg vom Laub befreit worden wäre, wäre allein durch eine Windböe innerhalb von Minuten oder sogar Sekunden erneut feuchtes Laub in großem Umfang auf den jahreszeitlich bedingt ebenfalls regelmäßig feuchten bzw. glatten Gehweg herabgefallen, was zu einer Glättebildung und Rutschgefahr im Bereich der Unfallstelle geführt hätte.

Das Land Berlin war daher nicht verpflichtet, herabfallende Blätter jeweils sofort zu entfernen, da dies den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich zumutbarem überspannen würde (vgl. OLG Nürnberg NVZ 1994, 68).

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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