18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23196

Drucken
Urteil06.06.2016Kammergericht Berlin8 U 40/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 971Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 971
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil09.01.2015, 32 O 578/13
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil06.06.2016

Umlage der Nebenkosten im Verhältnis der Mietfläche zu den tatsächlich vermieteten Mietflächen im Gewerbe­miet­verhältnis unzulässigEntsprechende Klausel wegen unzulässiger Abwälzung des Leerstan­drisikos auf Mieter gemäß § 307 BGB unwirksam

Sollen nach einer Klausel im Mietvertrag die Nebenkosten im Verhältnis der Mietfläche zu den tatsächlich vermieteten Mietflächen im Objekt umgelegt werden, so liegt eine unzulässige Abwälzung des Leerstan­drisikos auf den Mieter vor. Die Klausel ist demnach wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters auch in einem Gewerbe­miet­verhältnis gemäß § 307 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestand zwischen den Parteien eines Gewer­be­miet­vertrags unter anderem Streit darüber, ob die Nebenkosten entsprechend einer Klausel im Mietvertrag im Verhältnis der Mietfläche zu den tatsächlich vermieteten Mietflächen im Objekt umgelegt werden können. Das Landgericht Berlin verneinte dies. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Unzulässige Abwälzung des Leerstan­drisikos

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Klausel sei gemäß § 307 BGB unwirksam gewesen. Denn der Umlagemaßstab habe dazu geführt, dass die Vermieterin von vornherein jede eigene Beteiligung an den Nebenkosten, die auf Leerstände entfallen, von sich fern gehalten habe. Es gehöre aber zu den wesentlichen Grundgedanken des Betrie­bs­kos­ten­rechts, dass der Vermieter bei der Umlage von Nebenkosten das Leerstandrisiko zu tragen habe. Eine Klausel, die dieses Risiko dem Mieter zuschiebe, benachteilige den Mieter unangemessen. Diese Wertung gelte auch für Gewer­be­miet­ver­hältnisse. Es sei zu beachten, dass bei Leerstandkosten der Bezug zur Mieternutzung gänzlich fehle.

Zulässige Umlage der Nebenkosten im Verhältnis der Mietfläche zur Gesamt­nutz­fläche des Objekts

Die aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel bestehende Vertragslücke sei nach Ansicht des Kammergerichts dadurch zu schließen, dass die Nebenkosten grundsätzlich im Verhältnis der Mietfläche zur Gesamt­nutz­fläche des Objekts umzulegen seien. Dies sei angemessen sowie üblich und entspreche der Vorschrift des § 556 a BGB.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23196

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI