21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2723

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Urteil31.05.2006BundesgerichtshofVIII ZR 159/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 1030Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 1030
  • MDR 2007, 264Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 264
  • NJ 2006, 505Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2006, Seite: 505
  • NJW 2006, 2771Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2771
  • NZM 2006, 655Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 655
  • WuM 2006, 440Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 440
  • ZMR 2006, 758Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 758
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil23.02.2005, 209 C 541/04
  • Landgericht Berlin, Urteil21.06.2005, 65 S 64/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.05.2006

Vermieter darf Betriebskosten für leer stehende Nachba­r­woh­nungen nicht umlegenBetriebskosten muss der Vermieter tragen

Nebenkosten für eine zeitweise leer stehende Nachbarwohnung darf der Vermieter nicht auf die übrigen Mieter umlegen. Er muss z.B. die Kosten für Hausbeleuchtung und Fahrstuhl selbst tragen, wenn er als Umlageschlüssel den Flächenanteil der Wohnungen an der Gesamtfläche zugrunde legt. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall wälzte der Vermieter eines Berliner Mehrfa­mi­li­en­hauses mit 35 Wohnungen die Betriebskosten für kurzfristig leer stehende Wohnungen auf die restlichen Mieter ab. Es handelte sich dabei um die Betriebskosten auf Wasser und Entwässerung, die Müllabfuhr sowie den Strom für Hausbeleuchtung und Fahrstuhl. Als Umlageschlüssel hatte der Vermieter in der Vergangenheit die anteilige Wohnfläche an der Gesamt­wohn­fläche gewählt. Im Mietvertrag war kein Umlageschlüssel für die Betriebskosten vereinbart worden.

Die Karlsruher Richter waren der Auffassung, dass durch die jahrelange Abrech­nung­s­praxis zwischen Mieter und Vermieter konkludent der Umlageschlüssel "Wohnfläche" vereinbart worden sei. Ein zunehmender Leerstand rechtfertige keine Änderung des Vertei­lungs­sch­lüssels. Der Vermieter müsse die Kosten des Leerstands selbst tragen. Zudem sei durch das Mietrechts­re­form­gesetz vom 19. Juni 2001 die Wohnfläche als Regelmaßstab für die Verteilung der Betriebskosten in § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich verankert worden. Dies gelte nur für Betriebskosten nicht, die von einem erfassten Verbrauch durch den Mieter abhingen (z.B. Erfassung des Wasser­ver­brauchs durch individuelle Wasseruhren).

Es gebe auch keine weitere Ausle­gungs­mög­lichkeit des § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, den Begriff der Wohnfläche nur auf die jeweils vermietete Wohnfläche einzugrenzen und Leerstands­flächen daher bei der Umlegung auszuklammern.

Der Vermieter kann allerdings einen Anspruch auf Abänderung des vertraglich vereinbarten Flächen­sch­lüssels haben, wenn wegen des Leerstands eine "Störung der Geschäfts­grundlage" besteht.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 556 a

Wenn die ("kalten") Betriebskosten verein­ba­rungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamt­wohn­fläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leer stehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen; dies gilt auch für verbrauchs­ab­hängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.

Ein Anspruch des Vermieters auf eine Abänderung des vertraglich vereinbarten Flächen­sch­lüssels wegen des Leerstands von Wohnungen kann unter den Voraussetzungen einer Störung der Geschäfts­grundlage (§ 313 BGB) bestehen.

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