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- GE 2009, 1044Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 1044
- IMR 2009, 297Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2009, Seite: 297
- NJW 2009, 2688Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 2688
- NZM 2009, 616Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 616
- WE 2009, 255Zeitschrift: Wohnungseigentum (WE), Jahrgang: 2009, Seite: 255
- Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil02.09.2008, 14 C 177/07
Kammergericht Berlin Urteil18.05.2009
Vermieter muss Mieter Rechtsanwaltskosten für die Überprüfung einer Renovierungsklausel bei unberechtigter Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erstattenMieter durfte Anwalt zur Überprüfung der Rechtslage beauftragen
Holt sich ein Mieter Rechtsberatung, da er sich über die Wirksamkeit von Klauseln in seinem Mietvertrag unsicher ist, so kann er die ihm dadurch entstehenden Anwaltskosten vom Vermieter erstatten lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die entsprechenden Klauseln tatsächlich als unwirksam herausstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall verlangte ein Mieter Rechtsanwaltskosten von seinem Vermieter ersetzt, nachdem er sich hinsichtlich der Wirksamkeit einer "Renovierungsklausel" im Mietvertrag unsicher war und rechtlichen Rat einholen musste. Der Mieter hatte zuvor seine Kündigung fristgemäß eingereicht und daraufhin ein Schreiben mit der Kündigungsbestätigung und dem Hinweis auf seine laut Mietvertrag bestehende Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erhalten. Der Mann lies die entsprechende Vertragsklausel von einem Rechtsanwalt prüfen und verlangte schließlich die Erstattung der Rechtsberatungskosten in Höhe von 659,81 Euro von seinem Vermieter.
Aufgrund "starrer" Fristen sind Klauseln im Mietvertrag ungültig
Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin konnte der Mann einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsberatungskosten geltend machen. Die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag betreffend der Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht auf den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB seien unwirksam. Sowohl die Durchführung der Schönheitsreparaturen als auch die für die Abgeltung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags vorgesehenen Fristen seien "starr", mit der Folge, dass der Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen in keinem Fall verpflichtet gewesen sei.
Mieter darf Anwalt in Anspruch nehmen, wenn die Rechtslage nach seinem Verständnis nicht eindeutig ist
Aus Sicht des Klägers habe das Schreiben der Hausverwaltung so verstanden werden müssen, dass die Hausverwaltung von einer Renovierungspflicht des Mieters ausging, also die Durchführung entsprechender Arbeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses erwartete. Damit habe die Hausverwaltung etwas verlangt, was nach dem Mietvertrag nicht geschuldet gewesen sei. In diesem Vorgehen sei eine fahrlässige Handlungsweise zu sehen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung durch die Hausverwaltung war der Kläger damit berechtigt, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Inanspruchnahme eines Anwalts sei immer dann gerechtfertigt, wenn sich die Rechtslage aus Sicht des Betroffenen nicht eindeutig darlege. Für den juristisch nicht vorgebildeten Mieter sei es nicht von vornherein klar, ob eine Verpflichtung zur Vornahme der entsprechenden Arbeiten bestehe oder nicht, so dass die Konsultation eines Rechtsanwalts in diesem Fall notwendig und die Kosten deshalb vom Vermieter zu erstatten gewesen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2012
Quelle: ra-online, Kammergericht (vt/st)
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