15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11241

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Urteil18.05.2009Kammergericht Berlin8 U 190/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 1044Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 1044
  • IMR 2009, 297Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2009, Seite: 297
  • NJW 2009, 2688Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 2688
  • NZM 2009, 616Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 616
  • WE 2009, 255Zeitschrift: Wohnungseigentum (WE), Jahrgang: 2009, Seite: 255
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil02.09.2008, 14 C 177/07
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil18.05.2009

Vermieter muss Mieter Rechts­an­walts­kosten für die Überprüfung einer Renovie­rungs­klausel bei unberechtigter Aufforderung zur Durchführung von Schönheits­reparaturen erstattenMieter durfte Anwalt zur Überprüfung der Rechtslage beauftragen

Holt sich ein Mieter Rechtsberatung, da er sich über die Wirksamkeit von Klauseln in seinem Mietvertrag unsicher ist, so kann er die ihm dadurch entstehenden Anwaltskosten vom Vermieter erstatten lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die entsprechenden Klauseln tatsächlich als unwirksam herausstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall verlangte ein Mieter Rechtsanwaltskosten von seinem Vermieter ersetzt, nachdem er sich hinsichtlich der Wirksamkeit einer "Renovie­rungs­klausel" im Mietvertrag unsicher war und rechtlichen Rat einholen musste. Der Mieter hatte zuvor seine Kündigung fristgemäß eingereicht und daraufhin ein Schreiben mit der Kündi­gungs­be­stä­tigung und dem Hinweis auf seine laut Mietvertrag bestehende Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erhalten. Der Mann lies die entsprechende Vertragsklausel von einem Rechtsanwalt prüfen und verlangte schließlich die Erstattung der Rechts­be­ra­tungs­kosten in Höhe von 659,81 Euro von seinem Vermieter.

Aufgrund "starrer" Fristen sind Klauseln im Mietvertrag ungültig

Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin konnte der Mann einen Anspruch auf Zahlung der Rechts­be­ra­tungs­kosten geltend machen. Die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag betreffend der Übertragung der Schön­heits­re­pa­ra­tur­pflicht auf den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB seien unwirksam. Sowohl die Durchführung der Schön­heits­re­pa­raturen als auch die für die Abgeltung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags vorgesehenen Fristen seien "starr", mit der Folge, dass der Mieter zur Ausführung von Schön­heits­re­pa­raturen in keinem Fall verpflichtet gewesen sei.

Mieter darf Anwalt in Anspruch nehmen, wenn die Rechtslage nach seinem Verständnis nicht eindeutig ist

Aus Sicht des Klägers habe das Schreiben der Hausverwaltung so verstanden werden müssen, dass die Hausverwaltung von einer Renovie­rungs­pflicht des Mieters ausging, also die Durchführung entsprechender Arbeiten bei Beendigung des Mietver­hält­nisses erwartete. Damit habe die Hausverwaltung etwas verlangt, was nach dem Mietvertrag nicht geschuldet gewesen sei. In diesem Vorgehen sei eine fahrlässige Handlungsweise zu sehen. Aufgrund dieser Pflicht­ver­letzung durch die Hausverwaltung war der Kläger damit berechtigt, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Inanspruchnahme eines Anwalts sei immer dann gerechtfertigt, wenn sich die Rechtslage aus Sicht des Betroffenen nicht eindeutig darlege. Für den juristisch nicht vorgebildeten Mieter sei es nicht von vornherein klar, ob eine Verpflichtung zur Vornahme der entsprechenden Arbeiten bestehe oder nicht, so dass die Konsultation eines Rechtsanwalts in diesem Fall notwendig und die Kosten deshalb vom Vermieter zu erstatten gewesen seien.

Quelle: ra-online, Kammergericht (vt/st)

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