Dokument-Nr. 30333
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- GE 2021, 570Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 570
- Landgericht Berlin, Urteil14.08.2020, 34 O 107/20
- Vertragsanpassung aufgrund coronabedingter Betriebsschließung muss unverzüglich nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs verlangt werdenLandgericht Krefeld, Urteil30.06.2021, 2 O 546/20
- Corona-Pandemie: Ohne behördliche Schließungsanordnung kein Recht des Mieters zur Kündigung des GewerbemietverhältnissesLandgericht Berlin, Urteil22.10.2021, 39 O 238/21
- Mietvereinbarung anlässlich von Corona schließt nachträgliche Vertragsanpassung ausOberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss20.09.2022, 24 U 117/21
Kammergericht Berlin Urteil01.04.2021
Behördlich angeordnete Geschäftsschließung aufgrund Virus-Pandemie rechtfertigt Herabsetzung der Miete um 50 %Herabsetzung der Miete wegen Störung der großen Geschäftsgrundlage
Wird aufgrund einer Virus-Pandemie behördlich die Schließung des Geschäfts angeordnet, so liegt eine Störung der großen Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB vor. Dies rechtfertigt die Herabsetzung der Miete um 50 %. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Spielhalle in Berlin musste aufgrund behördlicher Anordnung im Frühjahr 2020 das Geschäft schließen. Die Schließungsanordnung erfolgte zum Schutz gegen die Ausbreitung des Corona-Virus. Wegen der Geschäftsschließung zahlte die Betreiberin der Spielhalle ihre Miete für April und Mai 2020 nicht. Der Fall kam anschließend vor Gericht. Nachdem das Landgericht Berlin eine Entscheidung getroffen hatte, musste nunmehr das Kammergericht über den Fall entscheiden.
Reduzierung der Miete um 50 %
Das Kammergericht Berlin entschied, dass sich die Mieterin wegen der behördlichen Schließungsanordnung auf die Störung der großen Geschäftsgrundlage berufen könne. Dies rechtfertige die Reduzierung der vertraglich vereinbarten Miete um 50 %.
Coronabedingte Schließungsanordnung als Störung der großen Geschäftsgrundlage
Das mit der Störung der großen Geschäftsgrundlage verbundene Risiko könne regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden, so das Kammergericht. Der aufgrund der Pandemie staatlich angeordnete Shutdown stelle einen derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit dar, dass die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien zu tragen seien und die Miete bei vollständiger Betriebsuntersagung zur Hälfte zu reduzieren sei. Auf die Feststellung einer konkreten Existenzbedrohung für den Mieter anhand seiner betriebswirtschaftlichen Daten komme es nicht an.
Kein Recht zur Mietminderung
Ein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB verneinte das Kammergericht. Es liege kein Mietmangel vor, weil die hoheitlichen Maßnahmen wegen der Pandemie nicht an die baulichen Gegebenheiten der Mietsache anknüpfen, sondern an die Nutzungsart und den sich daraus ergebenden Publikumsverkehr, der Infektionen begünstigt. Das Mietobjekt sei nach seiner Beschaffenheit und Lage für den vereinbarten Zweck weiterhin geeignet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2021
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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