18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30178

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Urteil24.02.2021Oberlandesgericht Dresden5 U 1782/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 431Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 431
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Vorinstanz:
  • Landgericht Chemnitz, Urteil26.08.2020, 4 O 639/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil24.02.2021

Reduzierung der Kaltmiete um 50 % nach Ladenschließung wegen CoronaVertrags­an­passung wegen Störung der Geschäfts­grundlage

Kommt es im Rahmen einer Viruspandemie zu einer behördlich angeordneten Ladenschließung, so liegt eine Störung der Geschäfts­grundlage vor. Diese rechtfertigt eine Vertrags­an­passung dahingehend, dass die Kaltmiete für die von der Ladenschließung betreffenden Monate um 50 % reduziert wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab März 2020 musste eine Texti­lein­zel­händlerin in Sachsen aufgrund behördlicher Anordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ihr Geschäft schließen. Sie zahlte daraufhin für April 2020 nicht die Miete. Ihrer Meinung nach liege wegen der staatlichen Schlie­ßungs­a­n­ordnung ein Mietmangel vor, der eine Mietminderung um 100 % rechtfertige. Da die Vermieterin dies anders sah, erhob sie Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete für April 2020. Das Landgericht Chemnitz gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Vertrags­an­passung wegen Störung der Geschäfts­grundlage

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied zunächst, dass durch die staatliche Schlie­ßungs­a­n­ordnung kein zur Mietminderung führender Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB begründet wurde. Jedoch liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, die gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu einer Vertragsanpassung führe. Dafür sei nicht Voraussetzung, dass die durch die Änderung der Umstände belastete Partei in eine existenz­ge­fährdende Lage gerate.

Reduzierung der Kaltmiete um 50 %

Die Vertrags­an­passung führe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zu einer Absenkung der Kaltmiete um 50 %. Denn keine der Vertrags­parteien habe eine Ursache für die Störung der Geschäfts­grundlage gesetzt oder diese vorhergesehen. Es sei daher angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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