21.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss07.08.2020

Mietzah­lungs­pflicht eines Gewerbemieters trotz coronabedingter Geschäfts­schließungMieter muss Risiko der fehlenden Gewinnerzielung tragen

Muss ein Geschäft wegen coronabedingter Vorschriften schließen, so muss der Gewerbemieter weiterhin seine Miete zahlen. Das Risiko der fehelenden Gewinnerzielung geht zu Lasten des Mieters. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste die Inhaberin einer Brillen­ge­schäfts in Hessen im April und Mai 2020 aufgrund behördlicher Anordnung ihr Geschäft schließen. Hintergrund dessen war die Corona-Pandemie. Aufgrund der damit verbundenen Umsatzeinbußen stellte die Geschäfts­in­haberin die Mietzahlungen für Mai und April 2020 ein. Die Vermieter waren damit nicht einverstanden und erhoben Klage auf Zahlung.

Anspruch auf Mietzahlung trotz behördlich angeordneter Geschäfts­schließung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf die Mietzahlungen zu. Die Risiko­ver­teilung bei coronabedingten Umsatzeinbußen gehe grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Wenn der Mieter mit dem Mietobjekt keine Gewinne erzielt, verwirkliche sich ein typisches Risiko allein des Mieters. Dass der Gesetzgeber in Art. 240 § 2 EGBGB ein Kündi­gungs­sperre auch zugunsten des Gewer­be­raum­mieters eingeführt hat, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn die Zahlungs­ver­pflichtung des Mieters sei davon unberührt.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2020, 1252/rb)

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