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- GE 2020, 1253Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1253
- Mietzahlungspflicht eines Gewerbemieters trotz coronabedingter GeschäftsschließungLandgericht Frankfurt am Main, Beschluss07.08.2020, 2-05 O 160/20
- Mietzahlungspflicht eines Gewerbemieters trotz behördlich angeordneter Ladenschließung aufgrund von Virus-PandemieLandgericht Heidelberg, Urteil30.07.2020, 5 O 66/20
Landgericht Mannheim Urteil09.07.2020
Freiwillige Schließung von Büroräumen aufgrund von Virus-Pandemie rechtfertigt keinen MietzahlungsstoppUmsatzeinbußen von 10 bis 15 % rechtfertigen keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
Entscheidet sich ein Gewerbemieter wegen einer Virus-Pandemie freiwillig zur Schließung der Büroräume, so rechtfertigt dies nicht die Einstellung der Mietzahlungen. Insbesondere rechtfertigen Umsatzeinbußen von 10 bis 15 % keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Kette von Werkstätten entschloss sich im Frühjahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie dazu, ihre Firmenzentrale für etwa 1 ½ Monate zu schließen und die Mitarbeiter bis auf eine Notbesetzung ins Homeoffice zu schicken. Die Zentrale lag in einer angemieteten Immobilie. Die Firmenbetreiberin war nunmehr der Ansicht, für den Zeitraum der Büroschließung keine Miete zahlen zu müssen und klagte auf Rückzahlung der geleisteten Miete. Sie verwies unter anderem auf Umsatzeinbußen in Höhe von 10 bis 15 %.
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Miete
Das Landgericht Mannheim entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Miete für den Zeitraum der Büroschließung zu. Zunächst sei die Mietsache nicht mit einem Mangel im Sinne von § 536 BGB behaftet gewesen. Auch die Beschränkung des Kündigungsrechts nach Art. 240 § 2 EGBGB hebe nicht die Mietzahlungspflicht des Mieters aufgehoben oder eingeschränkt.
Keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
Nach Auffassung des Landgerichts komme zudem keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht. Es sei zu beachten, dass im Rahmen eines Mietvertrags der Mieter das Risiko aller betriebsbezogenen Umstände trage, also insbesondere das sogenannte Verwendungsrisiko. Der vorliegende Fall rechtfertige keine Abweichung von der Risikoverteilung. Der Klägerin sei ein Festhalten an der Mietzahlungspflicht nicht unzumutbar. Die Klägerin habe zwar, wie die gesamte Wirtschaft, Umsatzeinbußen wegen der Gesamtsituation erlitten. Dies bedinge aber keinen Anpassungsanspruch gegenüber der beklagten Vermieterin. Denn auch die Folgen einer Wirtschaftskrise aus anderen Gründen würden nicht zu einer Vertragsanpassung führen. Bei Umsatzeinbußen von 10 bis 15 % sei noch nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2020
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (zt/GE 2020, 1253/rb)
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