21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29341

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Urteil09.07.2020Landgericht Mannheim23 O 22/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1253Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1253
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Landgericht Mannheim Urteil09.07.2020

Freiwillige Schließung von Büroräumen aufgrund von Virus-Pandemie rechtfertigt keinen Mietzah­lungsstoppUmsatzeinbußen von 10 bis 15 % rechtfertigen keine Vertrags­an­passung wegen Störung der Geschäfts­grundlage

Entscheidet sich ein Gewerbemieter wegen einer Virus-Pandemie freiwillig zur Schließung der Büroräume, so rechtfertigt dies nicht die Einstellung der Mietzahlungen. Insbesondere rechtfertigen Umsatzeinbußen von 10 bis 15 % keine Vertrags­an­passung wegen Störung der Geschäfts­grundlage. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Kette von Werkstätten entschloss sich im Frühjahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie dazu, ihre Firmenzentrale für etwa 1 ½ Monate zu schließen und die Mitarbeiter bis auf eine Notbesetzung ins Homeoffice zu schicken. Die Zentrale lag in einer angemieteten Immobilie. Die Firmen­be­treiberin war nunmehr der Ansicht, für den Zeitraum der Büroschließung keine Miete zahlen zu müssen und klagte auf Rückzahlung der geleisteten Miete. Sie verwies unter anderem auf Umsatzeinbußen in Höhe von 10 bis 15 %.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Miete

Das Landgericht Mannheim entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Miete für den Zeitraum der Büroschließung zu. Zunächst sei die Mietsache nicht mit einem Mangel im Sinne von § 536 BGB behaftet gewesen. Auch die Beschränkung des Kündi­gungs­rechts nach Art. 240 § 2 EGBGB hebe nicht die Mietzah­lungs­pflicht des Mieters aufgehoben oder eingeschränkt.

Keine Vertrags­an­passung wegen Störung der Geschäfts­grundlage

Nach Auffassung des Landgerichts komme zudem keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäfts­grundlage gemäß § 313 BGB in Betracht. Es sei zu beachten, dass im Rahmen eines Mietvertrags der Mieter das Risiko aller betrie­bs­be­zogenen Umstände trage, also insbesondere das sogenannte Verwen­dungs­risiko. Der vorliegende Fall rechtfertige keine Abweichung von der Risiko­ver­teilung. Der Klägerin sei ein Festhalten an der Mietzah­lungs­pflicht nicht unzumutbar. Die Klägerin habe zwar, wie die gesamte Wirtschaft, Umsatzeinbußen wegen der Gesamtsituation erlitten. Dies bedinge aber keinen Anpas­sungs­an­spruch gegenüber der beklagten Vermieterin. Denn auch die Folgen einer Wirtschaftskrise aus anderen Gründen würden nicht zu einer Vertrags­an­passung führen. Bei Umsatzeinbußen von 10 bis 15 % sei noch nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen.

Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (zt/GE 2020, 1253/rb)

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