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- GE 2021, 1125Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1125
- MDR 2021, 925Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 925
Landgericht Krefeld Urteil30.06.2021
Vertragsanpassung aufgrund coronabedingter Betriebsschließung muss unverzüglich nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs verlangt werdenHöchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %
Beansprucht ein Gewerbemieter wegen der coronabedingten Betriebsschließung eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB, so muss diese nach Ausspruch einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs unverzüglich geltend gemacht werden. Es besteht ein höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiber einer Diskothek in Nordrhein-Westfalen mussten nach behördlicher Anordnung aufgrund der Corona-Pandemie ihren Betrieb ab März 2020 schließen. Aufgrund dessen zahlten sie ab Oktober 2020 keine Miete mehr. Der Vermieter akzeptierte dies nicht und sprach daher eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus. Er erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Räume. Die Mieter beanspruchten dagegen eine Mietminderung und eine Vertragsanpassung.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Räume
Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Räume zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB wirksam. Den Mietern stehe kein Minderungsrecht zu, da das Verbot von Tanzveranstaltungen in das Verwendungsrisiko der Mieter falle. Auch ein Anspruch auf Vertragsanpassung bestehe nicht.
Vertragsanpassung muss unverzüglich nach Kündigung verlangt werden
Die Mieter hätten nach Auffassung des Landgerichts nach dem Rechtsgedanken des § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB die Vertragsanpassung unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung verlangen müssen. Denn es bestehe ein Bedürfnis des Vermieters, zeitnah Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung zu erlangen.
Höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %
Selbst wenn man zugunsten der Mieter ein höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 % zuerkennt, so das Landgericht, wäre ein kündigungsrelevanter Rückstand entstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2021
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)
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