21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30876

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Urteil30.06.2021Landgericht Krefeld2 O 546/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1125Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1125
  • MDR 2021, 925Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 925
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Landgericht Krefeld Urteil30.06.2021

Vertrags­an­passung aufgrund coronabedingter Betrie­bs­schließung muss unverzüglich nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs verlangt werdenHöchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %

Beansprucht ein Gewerbemieter wegen der coronabedingten Betrie­bs­schließung eine Vertrags­an­passung gemäß § 313 BGB, so muss diese nach Ausspruch einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs unverzüglich geltend gemacht werden. Es besteht ein höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiber einer Diskothek in Nordrhein-Westfalen mussten nach behördlicher Anordnung aufgrund der Corona-Pandemie ihren Betrieb ab März 2020 schließen. Aufgrund dessen zahlten sie ab Oktober 2020 keine Miete mehr. Der Vermieter akzeptierte dies nicht und sprach daher eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus. Er erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Räume. Die Mieter beanspruchten dagegen eine Mietminderung und eine Vertragsanpassung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Räume

Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Räume zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB wirksam. Den Mietern stehe kein Minderungsrecht zu, da das Verbot von Tanzver­an­stal­tungen in das Verwen­dungs­risiko der Mieter falle. Auch ein Anspruch auf Vertrags­an­passung bestehe nicht.

Vertrags­an­passung muss unverzüglich nach Kündigung verlangt werden

Die Mieter hätten nach Auffassung des Landgerichts nach dem Rechtsgedanken des § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB die Vertrags­an­passung unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung verlangen müssen. Denn es bestehe ein Bedürfnis des Vermieters, zeitnah Rechts­si­cherheit über die Wirksamkeit der Kündigung zu erlangen.

Höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %

Selbst wenn man zugunsten der Mieter ein höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 % zuerkennt, so das Landgericht, wäre ein kündi­gungs­re­le­vanter Rückstand entstanden.

Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)

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