Dokument-Nr. 31389
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- GE 2022, 45Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 45
- Behördlich angeordnete Geschäftsschließung aufgrund Virus-Pandemie rechtfertigt Herabsetzung der Miete um 50 %Kammergericht Berlin, Urteil01.04.2021, 8 U 1099/20
- BGH-Urteil zu Geschäftsschließungen im Corona-Lockdown: Mietanpassungen im Einzelfall möglichBundesgerichtshof, Urteil12.01.2022, XII ZR 8/21
Landgericht Berlin Urteil22.10.2021
Corona-Pandemie: Ohne behördliche Schließungsanordnung kein Recht des Mieters zur Kündigung des GewerbemietverhältnissesAnspruch des Vermieters auf Vertragsstrafe wegen unzulässiger Betriebsschließung
Ist ein Gewerbe während der Corona-Pandemie nicht von einer behördlichen Schließungsanordnung betroffen, besteht kein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zudem steht dem Vermieter ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu, wenn der Gewerbemieter seinen Betrieb schließt und damit gegen die vertragliche Betriebspflicht verstößt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 stellte die Betreiberin mehrere Sanitätshäuser in Berlin den Betrieb in einer Filiale ein. Sie begründete dies mit einem Umsatzrückgang infolge der Corona-Pandemie. Da sich die Vermieter der Räume, in dem sich die Filiale befand, weigerten in Verhandlungen zu einer Vertragsanpassungen einzutreten, kündigte die Sanitätshausbetreiberin das Mietverhältnis und stellte die Mietzahlungen ein. Die Vermieter hielten die Kündigung für unzulässig und erhoben schließlich Klage auf Zahlung der Miete. Zudem beanspruchten sie die Zahlung einer Vertragsstrafe, da die Mieterin wegen der Betriebsschließung gegen die vertragliche Betriebspflicht verstoßen habe.
Anspruch auf Zahlung der Miete
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe zunächst ein Anspruch auf Zahlung der Miete zu. Die Mieterin habe das Mietverhältnis nicht nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB kündigen dürfen. Dies schon allein deshalb nicht, weil die behördliche Schließungsanordnung nicht auf Sanitätshäuser bezogen war. Vorrangig wäre ohnehin eine Vertragsanpassung, die notfalls gerichtlich durchgesetzt werden müsse. Die Weigerung an der Mitwirkung an einer Vertragsanpassung rechtfertige keine Kündigung.
Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe
Den Vermietern stehe zudem der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zu, so das Landgericht, weil die Mieterin gegen die vertragliche Betriebspflicht verstoßen habe. Da die Mieterin nicht von der behördlichen Schließungsanordnung betroffen war, habe kein Recht zur Betriebsschließung bestanden. Allein die fehlende Rentabilität oder eintretende Verluste infolge der Corona-Pandemie lasse die Betriebspflicht nicht entfallen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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