21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31389

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Landgericht Berlin Urteil22.10.2021

Corona-Pandemie: Ohne behördliche Schließungs­anordnung kein Recht des Mieters zur Kündigung des Gewerbe­miet­verhältnissesAnspruch des Vermieters auf Vertragsstrafe wegen unzulässiger Betrie­bs­schließung

Ist ein Gewerbe während der Corona-Pandemie nicht von einer behördlichen Schließungs­anordnung betroffen, besteht kein Recht zur Kündigung des Mietver­hält­nisses nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zudem steht dem Vermieter ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu, wenn der Gewerbemieter seinen Betrieb schließt und damit gegen die vertragliche Betriebspflicht verstößt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 stellte die Betreiberin mehrere Sanitätshäuser in Berlin den Betrieb in einer Filiale ein. Sie begründete dies mit einem Umsatzrückgang infolge der Corona-Pandemie. Da sich die Vermieter der Räume, in dem sich die Filiale befand, weigerten in Verhandlungen zu einer Vertrags­an­pas­sungen einzutreten, kündigte die Sanitäts­h­aus­be­treiberin das Mietverhältnis und stellte die Mietzahlungen ein. Die Vermieter hielten die Kündigung für unzulässig und erhoben schließlich Klage auf Zahlung der Miete. Zudem beanspruchten sie die Zahlung einer Vertragsstrafe, da die Mieterin wegen der Betriebsschließung gegen die vertragliche Betriebspflicht verstoßen habe.

Anspruch auf Zahlung der Miete

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe zunächst ein Anspruch auf Zahlung der Miete zu. Die Mieterin habe das Mietverhältnis nicht nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB kündigen dürfen. Dies schon allein deshalb nicht, weil die behördliche Schlie­ßungs­a­n­ordnung nicht auf Sanitätshäuser bezogen war. Vorrangig wäre ohnehin eine Vertrags­an­passung, die notfalls gerichtlich durchgesetzt werden müsse. Die Weigerung an der Mitwirkung an einer Vertrags­an­passung rechtfertige keine Kündigung.

Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe

Den Vermietern stehe zudem der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zu, so das Landgericht, weil die Mieterin gegen die vertragliche Betriebspflicht verstoßen habe. Da die Mieterin nicht von der behördlichen Schlie­ßungs­a­n­ordnung betroffen war, habe kein Recht zur Betrie­bs­schließung bestanden. Allein die fehlende Rentabilität oder eintretende Verluste infolge der Corona-Pandemie lasse die Betriebspflicht nicht entfallen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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