21.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil20.12.2019

Facebook verstößt mit Vorein­stel­lungen zur Privatsphäre gegen Daten­schutzrechtVorein­stel­lungen zur Verwendung persönlicher Daten stellen keine informierte Einwilligung dar

Facebook verstößt mit Vorein­stel­lungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäfts­bedingungen gegen Verbraucher- und Daten­schutzrecht. Dazu gehören eine Klausel zur Nutzung des Profilbilds für kommerzielle Zwecke sowie die voreingestellte Aktivierung eines Ortungsdienstes, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort verrät. Dies entschied das Kammergericht. Der Werbeslogan "Facebook ist und bleibt kostenlos" ist hingegen laut Kammergericht nicht irreführend.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen mit seiner Klage insgesamt 26 Einzelverstöße beanstandet.

Nötige Einwilligung in Datennutzungen darf nicht über Abwahl eines vorein­ge­stellten Ankreuz­kästchens erfolgen

Das Kammergericht folgte der Rechts­auf­fassung des Verbandes in vielen Punkten. So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen vorbelegt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das eigene Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Die dafür jeweils nötige Einwilligung in Datennutzungen kann nach Auffassung des Gerichts nicht über ein vorein­ge­stelltes Ankreuzkästchen erfolgen, das der Nutzer erst abwählen muss, wenn er damit nicht einverstanden ist.

Vorformulierte Erklärungen erfüllen nicht Voraussetzungen an wirksame Einwilligung in Datennutzung

Auch eine Reihe von Geschäfts­be­din­gungen untersagte das Gericht. So erklärten sich Nutzer damit einverstanden, dass Facebook ihren Namen und ihr Profilbild "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzt und sämtliche Daten in die USA weiterleitet. Eine weitere Klausel besagte, dass sie sich schon vorab mit allen künftigen Änderungen der Facebook-Datenrichtlinie einverstanden erklären. Solche vorformulierten Erklärungen erfüllen nach Auffassung des Kammergerichts nicht die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung in die Datennutzung.

Eine Klausel, die Nutzer unter anderem zur Angabe ihres richtigen Namens verpflichtete, ist dem Unternehmen nach teilweiser Berufungs­rü­cknahme im Dezember 2019 bereits jetzt rechtskräftig untersagt.

Kein Zweifel an Klagebefugnis der Verbrau­cher­zentrale

Das Kammergericht stellte eindeutig klar, dass der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen auch nach Inkrafttreten der DSGVO berechtigt ist, Daten­schutz­verstöße durch Unternehmen gerichtlich zu verfolgen. Entsprechende Klagerechte im Unter­las­sungs­kla­gen­gesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien anwendbar. Dafür brauche es auch nicht den Auftrag eines betroffenen Verbrauchers.

Werbung "Facebook ist und bleibt kostenlos" weiterhin zulässig

Der Slogan "Facebook ist und bleibt kostenlos" ist nach dem Urteil des Kammers hingegen zulässig. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hatte die Werbung als irreführend kritisiert, da Verbraucher die Facebook-Nutzung indirekt mit ihren Daten zahlen müssten, mit denen Facebook seinen Gewinn erzielt. Nach Auffassung des Kammergerichts bezieht sich die Werbung jedoch nur darauf, dass die Dienste ohne Geldzahlungen oder andere Vermö­gen­s­einbußen genutzt werden können. Der Senat wies außerdem die Klage gegen einzelne Klauseln aus der Datenrichtlinie des Unternehmens ab. Bei diesen handele es sich nicht um Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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