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Dokument-Nr. 21103

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Urteil15.03.2013Kammergericht Berlin5 U 41/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 487Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 487
  • MMR 2013, 656Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 656
  • NJW-RR 2013, 1452Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1452
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil01.03.2012, 12 O 407/11
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil15.03.2013

Land Berlin klagt erfolgreich auf Unterlassung gegen Betreiber der Internetseite berlin.comUnter­lassungs­anspruch wegen unberechtigter Namensanmaßung

Dem Land Berlin steht gegen den Betreiber der Internetseite berlin.com ein Unter­lassungs­anspruch zu, da der Inter­ne­t­auftritt den Eindruck erweckt, dass das Land Berlin die Internetseite betreibt. Darin liegt eine unberechtigte Namensanmaßung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte das Land Berlin gegen die Betreiberin der Internetseite berlin.com. Hintergrund dessen war, dass die Beklagte auf der Internetseite Informationen über Berlin anbot. Das Land Berlin befürchtete, dass dadurch bei den Internetnutzern der Eindruck entstehen könne, dass das Land Berlin die Internetseite betreibt. Es verlangte daher von der Beklagten ein Unterlassen. Das Landgericht Berlin wies die Unter­las­sungsklage jedoch ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Lands Berlin.

Anspruch auf Unterlassung wegen unberechtigter Namensanmaßung bestand

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Landes Berlin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Land Berlin habe nach § 12 BGB ein Anspruch auf Unterlassung aufgrund einer unberechtigten Namensanmaßung zugestanden. Denn der Inter­ne­t­auftritt der Beklagten habe den Eindruck erweckt, dass das Land Berlin hinter diesem steht. Dadurch sei es zu einer unmittelbaren Verwech­se­lungs­gefahr gekommen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass die Internetseite mit ".com" endete. Dadurch entnehme der Internetnutzer nicht, dass es sich um ein Infor­ma­ti­o­ns­angebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt. Insoweit sei allein maßgeblich, dass das Wort "Berlin" verwendet wurde.

Keine Verwendung des Worts "Berlin" als Ortsbezeichnung mit beschreibendem Charakter

Nach Auffassung des Kammergerichts sei das Wort "Berlin" nicht als Ortsbezeichnung mit bloß beschreibendem Charakter verwendet worden. Beim Wort "Berlin" handele es sich nicht um eine Gattungs­be­zeichnung, wie zum Beispiel bei den Wörtern "Wald" oder "Strand". Vielmehr sei das Wort "Berlin" der Name des Bundeslandes. So werde das Wort in der deutschen Sprache auch gebraucht.

Kein Vorliegen einer zulässigen bloßen Namensnennung

Das Kammergericht folgte zudem nicht der Ansicht, dass eine zulässige bloße Namensnennung vorliegt, wie das zum Beispiel der Fall sei, wenn Berlin in Liedern besungen oder zum Titel eines Reiseführers, Buches, Stadtplans oder Hotel­ver­zeich­nisses gemacht wird. Denn ein typischer Internetnutzer verstehe den Namen einer Internetseite als Hinweis auf den Betreiber. Nichts anderes habe für den vorliegenden Fall gegolten. Sowohl der Name der Internetseite als auch die Startseite des Inter­ne­t­auf­tritts haben dieses Verständnis unterstützt.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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