21.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil29.05.2007

Staatsnamen sind für private Inter­ne­t­adressen tabu - Staat hat ausschließ­liches NutzungsrechtStaat kann sich auf § 12 BGB berufen und Unterlassung verlangen

Privatleute dürfen keine Staatsnamen für ihre Inter­ne­t­adressen nutzen. Dem jeweiligen Staat steht immer ein ausschließ­liches Nutzungsrecht an seinem Namen zu - ganz gleich, ob der Name in der Landessprache oder in der deutschen Übersetzung genutzt wird. Das hat das Kammergericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Privatperson Domains wie tschechische-republik.de oder tschechische-republik.com für sich angemeldet. Hiergegen klagte Tschechien mit Erfolg.

Das Berliner Kammergericht - wie schon zuvor das Berliner Landgericht - führte in seiner Entscheidung aus, dass hinter einem Staatsnamen im Internet nicht eine Privatperson mit kommerziellen Interessen stehe dürfe, sondern immer nur der jeweilige Staat selbst.

Staatsnamen sind nach § 12 BGB auch in ihrer Übersetzung in andere Sprachen jedenfalls unter der TLD.com sowie unter sämtlichen country-code-TLDs geschützt - der jeweilige Staat habe in der Landessprache oder in einer Übersetzung immer ein ausschließ­liches Nutzungsrecht. Die unerlaubte Verwendung eines fremden Staatsnamens als Internet-Adresse stelle daher eine Namensanmaßung dar. Hiergegen könne der jeweilige Staat einen Unter­las­sungs­an­spruch geltend machen.

Quelle: ra-online

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