Der (beklagte) Betreiber eines Internet-Erotikportals hatte sich den Domainnamen "suess.de" eintragen lassen. Er verwendete diese Internetadresse für eine so genannte "catch-all Funktion", mit der Folge, dass bei der Eingabe der Domain www.suess.de automatisch auf das Erotikangebot des Beklagten weiter geleitet wurde. Der Kläger, der den Familiennamen "Süß" trägt und u.a. Vorstandsvorsitzender einer Werbeagentur ist, verlangt von dem Betreiber des Erotikangebots die Herausgabe der Domain "suess.de".
Zu Unrecht, urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg. Das Namensrecht (§ 12 BGB) - hier in der Form der Namensanmaßung - des Klägers sei nicht verletzt. Eine Namensanmaßung sei nur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebrauche. In der Verwendung der Bezeichnung "suess" liege keine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB. Dieses Wort sei ein Adjektiv, das zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre. Es enthalte daher schon seiner Funktion nach nicht notwendig einen Hinweis auf eine Person dieses Nachnamens, auch wenn es derartige Namensträger gebe.
Auch ein schwerwiegender Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers liege nicht vor. Eine pauschale Behauptung, dass namhafte Kunden des Klägers angedroht hätten, jedwede Geschäftsbeziehung mit dem Kläger abzubrechen, reiche nicht aus. Schließlich dürften verständige Kunden des Klägers nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit dem Erotikportal in Verbindung stehe, da im Impressum des Portals nichts auf den Kläger hindeute.
Vorinstanz:
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. v. 10.08.2005