18.10.2024
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Dokument-Nr. 2330

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil12.04.2006

Nutzung der Internetdomain "www.suess.de" verletzt keine NamensrechteZur Verwendung einer Internetdomain bestehend aus einem Adjektiv, das auch als Familienname gebräuchlich ist

Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß") kann vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung seines Namens verlangen. Das hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Der (beklagte) Betreiber eines Internet-Erotikportals hatte sich den Domainnamen "suess.de" eintragen lassen. Er verwendete diese Internetadresse für eine so genannte "catch-all Funktion", mit der Folge, dass bei der Eingabe der Domain www.suess.de automatisch auf das Erotikangebot des Beklagten weiter geleitet wurde. Der Kläger, der den Familiennamen "Süß" trägt und u.a. Vorstands­vor­sit­zender einer Werbeagentur ist, verlangt von dem Betreiber des Erotikangebots die Herausgabe der Domain "suess.de".

Zu Unrecht, urteilte das Oberlan­des­gericht Nürnberg. Das Namensrecht (§ 12 BGB) - hier in der Form der Namensanmaßung - des Klägers sei nicht verletzt. Eine Namensanmaßung sei nur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebrauche. In der Verwendung der Bezeichnung "suess" liege keine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB. Dieses Wort sei ein Adjektiv, das zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre. Es enthalte daher schon seiner Funktion nach nicht notwendig einen Hinweis auf eine Person dieses Nachnamens, auch wenn es derartige Namensträger gebe.

Auch ein schwerwiegender Eingriff in das Allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers liege nicht vor. Eine pauschale Behauptung, dass namhafte Kunden des Klägers angedroht hätten, jedwede Geschäfts­be­ziehung mit dem Kläger abzubrechen, reiche nicht aus. Schließlich dürften verständige Kunden des Klägers nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit dem Erotikportal in Verbindung stehe, da im Impressum des Portals nichts auf den Kläger hindeute.

Vorinstanz:

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. v. 10.08.2005

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unter­schei­dungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen.

2. Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.

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