21.11.2024
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Dokument-Nr. 1842

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Urteil23.09.2005Landgericht Osnabrück12 O 3937/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2006, 248Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2006, Seite: 248
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ergänzende Informationen

Landgericht Osnabrück Urteil23.09.2005

Kein Anspruch einer Stadt auf ihren Namen als Domainnamen

Städte und Gemeinden haben nicht automatisch einen höheren Namensschutz in Bezug auf ihre Inter­ne­t­auf­tritte und damit nicht automatisch einen Anspruch auf Unterlassung der Namensnutzung durch Dritte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück.

Im vorliegenden Fall klagte eine im Landkreis Osnabrück liegende Stadt gegen eine Firma aus dem Harz die den Namen der klagenden Stadt ebenfalls in ihrer Firmen­be­zeichnung führt. Die Firma tritt im Internet unter der Adresse der klagenden Stadt auf. Die Klägerin, eine Stadt mit knapp 50.000 Einwohner präsentiert sich im Internet dagegen unter der Adresse "www.stadt-m.....de” Sie sieht dies als Notlösung an und begehrte von der beklagten Firma die Unterlassung der von dieser innegehaltenen Top-Level-Domain "www.m.....de”. Die Beklagte hielt unter anderem mit dem Argument dagegen, sie produziere an insgesamt elf Standorten in Deutschland und an drei Standorten in Polen. 95 % der Bevölkerung Deutschlands könnten bei der Frage nach der Bedeutung des Wortes "M....” die Klägerin nicht benennen.

Das Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Beide Parteien könnten Namensschutz nach den Vorschriften des BGB für sich in Anspruch nehmen. Dies gelte für die Klägerin aber eben auch für die Beklagte, soweit es um die Kurzbezeichnung "M....” ginge, da das bürgerlich-rechtliche Namensrecht ausgeschriebene Namen und auch Kurzbe­zeich­nungen umfasse. Bei Gleichnamigkeit seien dann die Interessen der Berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie - auch bei bekannteren Namensträgern - das Prinzip der Priorität gelte. Die Beklagte hatte die streitige Internetadresse vor der Klägerin für sich in Anspruch genommen.

Soweit die Klägerin sich darauf berief, dass der Priori­täts­grundsatz hier nicht anwendbar sei, weil ihr eine überragende Verkehrs­be­deutung und damit erhebliche Bekanntheit zukomme, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Einschränkungen des Priori­täts­grund­satzes seien respektiv zu handhaben. Eine überragende Verkehrs­be­deutung könne im Rahmen einer restriktiven Einschränkung des Priori­täts­grund­satzes nur dann angenommen werden, wenn der Bekannt­heitsgrad einer Gemeinde bisher anerkannten Fällen wie "krupp.de” oder "shell.de” (BGH, Urt. v. 22.11.2005: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de") vergleichbar ist.

Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, zumal der Name der Gemeinde nicht mit einem wichtigen überörtlichen bekannten Ereignis (Sport­ver­an­staltung, Stadtgeschichte, Geburtsort einer bekannten Persönlichkeit) oder einem bekannten geographischen Punkt (etwa einem wichtigem Autobahnkreuz) verbunden würde. Auch begründe die Einwohnerzahl allein noch keine überragende Verkehrs­be­deutung. Hinzu komme, dass die Auffindbarkeit auch komplexer Inter­ne­t­adressen durch effektive und leistungsfähige Suchmaschinen ohne weiteres gewährleistet sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die klagende Stadt hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, diese aber nach einem entsprechenden Hinweis seitens des OLG Oldenburg hinsichtlich der mangelnden Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zurückgenommen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 06.02.2006

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