23.11.2024
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Dokument-Nr. 3078

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Bundesverfassungsgericht Beschluss21.08.2006

Bundes­ver­fas­sungs­gericht bestätigt Stufen­ver­hältnis von Namensrecht und Pseudonym beim DomainnamenPriori­täts­prinzip muss nicht angewendet werden

Der Bundes­ge­richtshof hatte zum Streit um die Domain "maxem.de" eine viel beachtete Entscheidung getroffen. Eine hiergegen eingelegte Verfas­sungs­be­schwerde wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Bundes­ge­richtshof (Urt. v. 26.06.2003, I ZR 296/00) hatte entschieden, dass der Träger eines bürgerlichen Namens (hier: "Maxem") gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, dass dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt. Hiergegen hatte der vor dem Bundes­ge­richtshof unterlegene Beklagte (hier: Beschwer­de­führer), Verfas­sungs­be­schwerde eingelegt.

Dem vom Bundes­ge­richtshof eingeräumten Stufen­ver­hältnis zwischen Namensrecht und Pseudonym stünden keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken entgegen, führte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht aus.

Der vom BGH aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens sei angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entschei­dungsregel verfas­sungs­rechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, wovon der Bundes­ge­richtshof ausgegangen ist, und es dem Betroffenen nicht verwehrt wird, es zusammen mit einem weiteren Zusatz als Internetadresse zu nutzen.

Es begegne keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken, wenn der Bundes­ge­richtshof in der Verwendung des Domain-Namens "maxem.de" einen Eingriff in das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht des mit bürgerlichen Namen Maxem heißenden Klägers sehe. Verfas­sungs­rechtlich sei auch nicht zu beanstanden, dass der Bundes­ge­richtshof dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen Namens Maxem trotz früherer Registrierung des Domainnamens durch den Beschwer­de­führer das bessere Recht eingeräumt habe. Das Prioritätsprinzip als Regel der Konflik­tent­scheidung sei verfas­sungs­rechtlich zwar erlaubt, aber nicht geboten.

Siehe auch BGH, Urt. v. 26.06.2003: Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse maxem.de

Quelle: ra-online

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