Dokument-Nr. 3078
Permalink https://urteile.news/
Bundesverfassungsgericht Beschluss21.08.2006
Bundesverfassungsgericht bestätigt Stufenverhältnis von Namensrecht und Pseudonym beim DomainnamenPrioritätsprinzip muss nicht angewendet werden
Der Bundesgerichtshof hatte zum Streit um die Domain "maxem.de" eine viel beachtete Entscheidung getroffen. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 26.06.2003, I ZR 296/00) hatte entschieden, dass der Träger eines bürgerlichen Namens (hier: "Maxem") gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, dass dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt. Hiergegen hatte der vor dem Bundesgerichtshof unterlegene Beklagte (hier: Beschwerdeführer), Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Dem vom Bundesgerichtshof eingeräumten Stufenverhältnis zwischen Namensrecht und Pseudonym stünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, führte das Bundesverfassungsgericht aus.
Der vom BGH aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens sei angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, wovon der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, und es dem Betroffenen nicht verwehrt wird, es zusammen mit einem weiteren Zusatz als Internetadresse zu nutzen.
Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Bundesgerichtshof in der Verwendung des Domain-Namens "maxem.de" einen Eingriff in das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht des mit bürgerlichen Namen Maxem heißenden Klägers sehe. Verfassungsrechtlich sei auch nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen Namens Maxem trotz früherer Registrierung des Domainnamens durch den Beschwerdeführer das bessere Recht eingeräumt habe. Das Prioritätsprinzip als Regel der Konfliktentscheidung sei verfassungsrechtlich zwar erlaubt, aber nicht geboten.
Siehe auch BGH, Urt. v. 26.06.2003: Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse maxem.de
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2006
Quelle: ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss3078
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.