24.11.2024
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Dokument-Nr. 17455

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Kammergericht Berlin Beschluss18.10.2013

Pop-Up-Werbung auf Kinderwebseite kann zulässig seinKeine unzumutbare Belästigung bei alsbaldigem automatischem Verschwinden der Werbung

Eine Pop-Up-Werbung stellt dann keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar, wenn sie nach wenigen Sekunden automatisch verschwindet. Sie ist daher grundsätzlich zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Internetseite an Kinder richtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob eine Pop-Up-Werbung (auch Layer-Werbung genannt), die sich in Form eines Banners von rechts nach links über den Bildschirm schiebt, auf einer Kinderwebseite eine unzumutbare Belästigung darstellt und somit nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässig ist.

Unzumutbare Belästigung lag nicht vor

Das Landgericht Berlin sah in der Pop-Up-Werbung keine unzumutbare Belästigung und somit keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG. Zwar habe seiner Ansicht nach eine Belästigung vorgelegen. Diese sei aber angesichts dessen, dass die Werbung nach wenigen Sekunden automatisch verschwand bzw. weggeklickt werden konnte, nicht unzumutbar gewesen. Es sei zwar richtig, dass grundsätzlich ein Interesse der Verbraucher daran besteht von Werbung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG). Zu gleich sei aber das Interesse des Unternehmers an der werbenden Darstellung seiner Produkte oder Dienst­leis­tungen zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 GG). In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass der Nutzer der Webseite von der Werbung dahingehend profitierte, dass die Inhalte kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.

Vorliegen einer Kinderwebseite unbeachtlich

Es habe nach Auffassung des Landgerichts zudem keine Rolle gespielt, dass sich die Internetseite an Kinder richtete. Denn es gehöre zum Alltag von Kindern mit Werbung konfrontiert zu werden. Daher könne davon ausgegangen werden, dass sie diese schnell kennenlernen und sich daran gewöhnen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Werbung erkennbar vom Inhalt der Webseite getrennt ist.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MMR 2014, 44/rb)

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