21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 15606

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Beschluss24.01.2012Kammergericht Berlin5 W 10/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2012, 316Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 316
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss21.12.2011, 96 O 126/11
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss24.01.2012

Bannerwerbung im Randbereich eines Inter­ne­t­auf­tritts zulässigUnlautere getarnte Werbung liegt nicht vor

Befindet sich auf einer Internetseite eine Bannerwerbung in Form eines horizontalen und vertikalen Streifens im Randbereich der Seite, so ist dies keine unlautere getarnte Werbung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Betreiber einer Internetseite unterstellt unlauter zu werben. Auf seiner Internetseite bot er für Kinder interaktive Spiele an. An den Randseiten des Inter­ne­t­auf­tritts befand sich in Form von horizontalen und vertikalen Streifen eine animierte Bannerwerbung. Sie setzte sich zudem vom eigentlichen Inhalt der Webseite ab. Ein Mitbewerber sah darin ein Wettbe­wer­bs­verstoß und beantragte daher eine einstweilige Verfügung gegen den Seitenbetreiber. Das Landgericht Berlin wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass eine unlautere Werbung nicht vorgelegen habe. Dagegen legte der Mitbewerber Beschwerde ein.

Wettbe­wer­bs­verstoß wegen unlauterer Werbung lag nicht vor

Das Kammergericht Berlin entschied gegen den Mitbewerber. Ein Wettbe­wer­bs­verstoß habe unter dem Gesichtspunkt der getarnten Werbung nicht vorgelegen (§ 4 Nr. 3 UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Denn es habe eine optisch hinreichend deutlich erkennbare Trennung der Bannerstreifen vom Inhalt der Internetseite vorgelegen. Zudem sei jeder Internetnutzer von Kindesalter an daran gewöhnt, dass es solche Trennungen von eigentlichen Inhalten im optischen Zentrum eines Inter­ne­t­auf­tritts und Bannerwerbung in dessen Randbereichen gibt.

Gemeinsamkeiten zwischen Werbeteil und inhaltlichen Teil unerheblich

Des Weiteren gehöre die Gemeinsamkeit zwischen Werbeteil und inhaltlichen Teil zu den Prinzipien von kostenfreien Inter­ne­t­an­geboten, so das Kammergericht weiter. Seit der Einführung des Suchma­schi­nen­ma­r­ketings (Keyword-Advertising) gehöre dies zum Alltag. Zwar müssen Kinder dies erst kennen lernen und sich daran gewöhnen, tun dies aber auch sehr schnell.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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