Kammergericht Berlin Beschluss24.01.2012
Bannerwerbung im Randbereich eines Internetauftritts zulässigUnlautere getarnte Werbung liegt nicht vor
Befindet sich auf einer Internetseite eine Bannerwerbung in Form eines horizontalen und vertikalen Streifens im Randbereich der Seite, so ist dies keine unlautere getarnte Werbung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Betreiber einer Internetseite unterstellt unlauter zu werben. Auf seiner Internetseite bot er für Kinder interaktive Spiele an. An den Randseiten des Internetauftritts befand sich in Form von horizontalen und vertikalen Streifen eine animierte Bannerwerbung. Sie setzte sich zudem vom eigentlichen Inhalt der Webseite ab. Ein Mitbewerber sah darin ein Wettbewerbsverstoß und beantragte daher eine einstweilige Verfügung gegen den Seitenbetreiber. Das Landgericht Berlin wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass eine unlautere Werbung nicht vorgelegen habe. Dagegen legte der Mitbewerber Beschwerde ein.
Wettbewerbsverstoß wegen unlauterer Werbung lag nicht vor
Das Kammergericht Berlin entschied gegen den Mitbewerber. Ein Wettbewerbsverstoß habe unter dem Gesichtspunkt der getarnten Werbung nicht vorgelegen (§ 4 Nr. 3 UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Denn es habe eine optisch hinreichend deutlich erkennbare Trennung der Bannerstreifen vom Inhalt der Internetseite vorgelegen. Zudem sei jeder Internetnutzer von Kindesalter an daran gewöhnt, dass es solche Trennungen von eigentlichen Inhalten im optischen Zentrum eines Internetauftritts und Bannerwerbung in dessen Randbereichen gibt.
Gemeinsamkeiten zwischen Werbeteil und inhaltlichen Teil unerheblich
Des Weiteren gehöre die Gemeinsamkeit zwischen Werbeteil und inhaltlichen Teil zu den Prinzipien von kostenfreien Internetangeboten, so das Kammergericht weiter. Seit der Einführung des Suchmaschinenmarketings (Keyword-Advertising) gehöre dies zum Alltag. Zwar müssen Kinder dies erst kennen lernen und sich daran gewöhnen, tun dies aber auch sehr schnell.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)