14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 21135

Drucken
Beschluss12.12.2014Kammergericht Berlin3 Ws (B) 601/14, 3 Ws (B) 601/14 - 122 Ss 143/14
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tiergarten, Urteil24.06.2014
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss12.12.2014

Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeld­katalog­verordnung rechtfertigt keine Addition der Regel­fahr­verboteSpezi­a­l­prä­ventive Wirkung des Fahrverbots führt zu Gesamt­be­trachtung der Tat

Begeht ein Autofahrer eine Ordnungs­wid­rigkeit und erfüllt er damit zwei Tatbestände der Bußgeld­katalog­verordnung (BKatV), so rechtfertigt dies keine Addition der Regel­fahr­verbote. Vielmehr ist die Tat aufgrund der spezi­a­l­prä­ventiven Wirkung des Fahrverbots als Gesamtheit zu betrachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im Juni 2014 vom Amtsgericht Tiergarten wegen einer fahrlässigen Ordnungs­wid­rigkeit zur Zahlung einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Dies begründete das Amtsgericht damit, dass der Autofahrer bereits im Juni 2012 wegen einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt wurde. Er habe daher durch seine weitere Tat gegen seine Pflichten als Kraft­fahr­zeug­führer zum einen beharrlich (§ 4 Abs. 2 BKatV) und zum anderen grob (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Tabelle 1 c) Nr. 11.3.6) verstoßen. Die Erfüllung beider Tatbestände rechtfertige jeweils die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat und somit insgesamt von zwei Monaten. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechts­be­schwerde ein.

Keine Addition von Regel­fahr­verboten bei Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeld­ka­ta­log­ver­ordnung

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Die Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots sei unzulässig gewesen. Werden durch eine Tat zwei Tatbestände der Bußgeld­ka­ta­log­ver­ordnung verwirklicht, so führe dies nicht zu einer Addition der Regel­fahr­verbote. Eine solche Vorgehensweise sei dem Ordnungs­wid­rig­kei­tenrecht fremd. Vielmehr sei zu beachten gewesen, dass ein Fahrverbot einen Autofahrer warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten bewusst machen soll. Diese spezi­a­l­prä­ventive Wirkung des Fahrverbots erfordere eine Gesamt­be­trachtung der Tat.

Erhöhung des Fahrverbots nur in Ausnahmefällen

Eine Erhöhung des Fahrverbots komme nach Ansicht des Kammergerichts nur in Ausnahmefällen in Betracht. Es müssen dafür gewichtige Argumente vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um den Autofahrer nachhaltig zu beeindrucken. Die Gründe müssen zudem im Urteil dargelegt werden.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

Keine Addition der Regel­fahr­verbote, wenn der Tatrichter zwei Tatbestände der Bußgeld­ka­ta­log­ver­ordnung als erfüllt ansieht, die jeweils als Folge ein Regelfahrverbot vorsehen.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss21135

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI