21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15874

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Urteil14.11.1984Kammergericht Berlin24 U 3084/84
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1985, 2137Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1985, Seite: 2137
  • VersR 1985, 1071Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1985, Seite: 1071
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Kammergericht Berlin Urteil14.11.1984

Nach Konzert Kontrabass gestohlen - Musiker erhält SchadensersatzMitverschulden des Musikers aufgrund unbeaufsichtigt lassen des Kontrabasses

Wird einem Musiker sein Kontrabass nach dem Konzert gestohlen, so steht ihm ein Schadens­ersatzanspruch gegen den Organisator zu. Lässt er das Instrument jedoch unbeaufsichtigt, so ist darin eine Unachtsamkeit zu sehen. Er muss sich daher ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall trat ein Kontra­bass­solist der Deutschen Oper Berlin zusammen mit anderen Musikern bei einem Konzert auf. Nach dem Ende des Konzerts stellte er sein Instrument -ein französischer Kontrabass in Gambenform in Wert von 44.500 DM - in einem Nebenraum des Konzertsaales ab und ging in die Künstl­er­ga­r­derobe. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich noch Gäste im Saal auf. Zudem war der Hausmeister noch damit beschäftigt die Türen zu verschließen. Als er nach etwa 15 Minuten zurückkam, bemerkte er, dass der Kontrabass gestohlen wurde. Daraufhin verlangte er Schadenersatz.

Anspruch auf Schadensersatz wegen des Diebstahls bestand

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Musikers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Diebstahls des Kontrabasses zugestanden. Im Rahmen des geschlossenen Dienstvertrages sei die Veranstalterin verpflichtet gewesen, das Eigentum des Musikers im zumutbaren Rahmen zu schützen. Zusätzlich zu ihrer Organi­sa­ti­o­ns­pflicht, für einen ungestörten Ablauf des Konzerts zu sorgen, habe die vertragliche Nebenpflicht bestanden, nicht nur die Musiker, sondern auch deren Eigentum vor Schäden zu schützen. Dieser Verpflichtung sei sie aber nicht nachgekommen. So hätte sie zumindest dafür sorgen müssen, dass ein Bediensteter bis zur vollständigen Leerung des Konzertsaals anweisend bleibt.

Musiker traf Mitverschulden

Dem Musiker sei jedoch ein hälftiges Mitverschulden (§ 254 BGB) anzulasten gewesen. Er habe diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anwendet. Dem Musiker sei insofern anzulasten gewesen, dass er sein Instrument trotz erkennbarer Anwesenheit von Gästen im Saal, in einem unbeauf­sich­tigten Nebenraum abstellte.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/NJW 1985, 2137/rb)

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