21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Kammergericht Berlin Beschluss17.05.2013

Pflege­ein­richtung darf Preise nicht einseitig erhöhenVertragsklausel zur einseitigen Preiserhöhung stellt Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungs­vertrags­gesetz dar

Der Betreiber einer Pflege­ein­richtung darf sich nicht per Vertragsklausel das Recht einräumen, die Preise einseitig erhöhen. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich eine Pflege­ein­richtung das Recht vorbehalten, die Preise einseitig zu ändern, wenn sich die "bisherige Berech­nungs­grundlage verändert."

Preiserhöhung setzt Zustimmung des Verbrauchers voraus

Die hiergegen gerichtete Klage des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen hatte Erfolg. Die Richter des Kammergerichts in Berlin sahen in der Vertragsklausel einen klaren Verstoß gegen das Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­gesetz. Für eine Preiserhöhung sei die Zustimmung des Verbrauchers nötig, die der Betreiber im Streitfall einklagen müsse. Soweit die Kosten von der Pflege­ver­si­cherung getragen werden, sei für eine Preisänderung eine neue Vereinbarung mit dem Kostenträger nötig. In keinem Fall reiche eine einseitige Erklärung aus, um die Preise zu erhöhen.

Weitergabe sensibler Sozialdaten nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig

In einer weiteren Klausel behielt sich der Heimbetreiber vor, seine Forderung an den Heimbewohner an Dritte, beispielsweise auch an ein Inkas­so­un­ter­nehmen oder ein privates Abrech­nungs­in­stitut abzutreten. Das ist nach dem Urteil unzulässig, weil die Weitergabe sensibler Sozialdaten nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig sind. Dazu gehöre nicht die Abtretung an ein Inkas­so­un­ter­nehmen.

Kosten­pflichtiges Einlagern persönlicher Gegenstände unmittelbar nach Vertragsende unzulässig

Ein Heimbetreiber ist auch nicht berechtigt, sofort nach Vertragsende persönliche Gegenstände des Bewohners kostenpflichtig einzulagern. Eine solche Klausel, die dem Heimbewohner keine angemessene Frist einräumt und auch nicht nach dem Wert der zurück­ge­lassenen Gegenstände differenziert, ist unzulässig.

Heimbetreiber darf Entgelt nur für Überlassung des Wohnraums, nicht für Inves­ti­ti­o­ns­kosten verlangen

Unwirksam ist auch eine Klausel, nach der nach dem Tod des Heimbewohners noch 14 Tage die Entgelt­be­standteile für Inves­ti­ti­o­ns­kosten zu zahlen sind. Nach dem Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­gesetz dürfe die Einrichtung nur für die Überlassung des Wohnraums, nicht aber für die Inves­ti­ti­o­ns­kosten ein Entgelt verlangen, stellten die Richter fest. Und für Heimbewohner, deren Kosten von der Pflege­ver­si­cherung übernommen werden, ende die Zahlungspflicht stets mit dem Tag des Todes.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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