Dokument-Nr. 14898
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- Zum Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Kosten der Unterbringung in einem AltenheimOberlandesgericht Bamberg, Urteil17.02.2006, 6 U 22 /05
- Kosten der Unterbringung in einem Seniorenheim nicht komplett als außergewöhnliche Belastung absetzbarFinanzgericht Düsseldorf, Urteil21.02.2012, 10 K 2504/10 E
Landgericht Berlin Urteil13.11.2012
Entgelterhöhung für Seniorenheim bedarf der Zustimmung der BewohnerLG Berlin untersagt nachteilige Vertragsklauseln
Senioreneinrichtungen dürfen Entgelte wegen veränderter Kosten grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen. Dies entschied das Landgericht Berlin und kippte dabei auch drei weitere Vertragsklauseln einer Berliner Seniorenresidenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Berliner Seniorenresidenz vor dem Landgericht Berlin gegen einseitige Entgelterhöhungen, Verpflichtungen nach Vertragsende und die Abtretung von Forderungen an Dritte.
Entgelterhöhungen erst nach Zustimmung möglich
In allen Punkten entschied das Landgericht Berlin zugunsten der Verbraucher. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin verstößt eine Vertragsklausel zur einseitigen Entgelterhöhung grundsätzlich gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sowie allgemeines Zivilrecht. Wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG der Zustimmung des Bewohners oder muss notfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden.
Einrichtung darf Möbel nicht selbst auf Kosten des Bewohners einlagern
Auch andere Klauseln im Vertrag bewerteten die Richter als unwirksam, weil sie Verbraucher benachteiligen. So bringen viele Bewohner eigene Möbel und andere persönliche Gegenstände mit, die bei Vertragsende wieder abgeholt werden müssen. Das erlaube der Einrichtung aber nicht, diese einfach selbst auf Kosten des Bewohners einzulagern. So hatte 1998 bereits das Berliner Kammergericht in einem ähnlichen Fall entschieden.
Zwei-Wochen-Frist für Rückgabe der Wohnräume nach Todesfall zulässig
Dagegen dürfen die Anbieter zum Beispiel mit Selbstzahlern für den Todesfall eine Zwei-Wochen-Frist für die Rückgabe der Wohnräume vereinbaren und die Wohnkosten als "Nutzungsausfall" abrechnen. Davon muss der Betreiber aber ersparte Aufwendungen abziehen und darf laut Gericht auch keine Investitionskosten einrechnen.
Abtretung von Zahlungsforderungen an Inkassounternehmen unwirksam
Schließlich hält das Gericht eine im Vertrag vorgesehene Abtretung der Zahlungsforderung etwa an Inkassounternehmen für unwirksam. Dabei würden geschützte Privatgeheimnisse und sensible Sozialdaten offenbart und gegen Strafrecht verstoßen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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