23.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil13.11.2012

Entgelterhöhung für Seniorenheim bedarf der Zustimmung der BewohnerLG Berlin untersagt nachteilige Vertrags­klauseln

Senio­ren­ein­rich­tungen dürfen Entgelte wegen veränderter Kosten grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen. Dies entschied das Landgericht Berlin und kippte dabei auch drei weitere Vertrags­klauseln einer Berliner Senio­ren­re­sidenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen gegen eine Berliner Senio­ren­re­sidenz vor dem Landgericht Berlin gegen einseitige Entgel­t­er­hö­hungen, Verpflichtungen nach Vertragsende und die Abtretung von Forderungen an Dritte.

Entgel­t­er­hö­hungen erst nach Zustimmung möglich

In allen Punkten entschied das Landgericht Berlin zugunsten der Verbraucher. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin verstößt eine Vertragsklausel zur einseitigen Entgelterhöhung grundsätzlich gegen das Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­gesetz (WBVG) sowie allgemeines Zivilrecht. Wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG der Zustimmung des Bewohners oder muss notfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden.

Einrichtung darf Möbel nicht selbst auf Kosten des Bewohners einlagern

Auch andere Klauseln im Vertrag bewerteten die Richter als unwirksam, weil sie Verbraucher benachteiligen. So bringen viele Bewohner eigene Möbel und andere persönliche Gegenstände mit, die bei Vertragsende wieder abgeholt werden müssen. Das erlaube der Einrichtung aber nicht, diese einfach selbst auf Kosten des Bewohners einzulagern. So hatte 1998 bereits das Berliner Kammergericht in einem ähnlichen Fall entschieden.

Zwei-Wochen-Frist für Rückgabe der Wohnräume nach Todesfall zulässig

Dagegen dürfen die Anbieter zum Beispiel mit Selbstzahlern für den Todesfall eine Zwei-Wochen-Frist für die Rückgabe der Wohnräume vereinbaren und die Wohnkosten als "Nutzungsausfall" abrechnen. Davon muss der Betreiber aber ersparte Aufwendungen abziehen und darf laut Gericht auch keine Inves­ti­ti­o­ns­kosten einrechnen.

Abtretung von Zahlungs­for­de­rungen an Inkas­so­un­ter­nehmen unwirksam

Schließlich hält das Gericht eine im Vertrag vorgesehene Abtretung der Zahlungs­for­derung etwa an Inkas­so­un­ter­nehmen für unwirksam. Dabei würden geschützte Privat­ge­heimnisse und sensible Sozialdaten offenbart und gegen Strafrecht verstoßen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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