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Kammergericht Berlin Urteil21.03.2019

25 Klauseln in Daten­schutz­erklärung und Nutzungs­be­din­gungen von Google unzulässigGoogle darf sich keine willkürlichen Leistung­s­än­de­rungen vorbehalten

Die von Google im Jahr 2012 verwendete "Daten­schutz­erklärung" ist zum großen Teil rechtswidrig. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen entschieden. Nach Auffassung des Gerichts sind außerdem zahlreiche Klauseln in den Nutzungs­be­din­gungen des Konzerns unwirksam. Einige der untersagten Klauseln verwendet Google bis heute in gleicher oder ähnlicher Form.

In seiner Daten­schut­z­er­klärung von 2012 hatte sich Google umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Das Unternehmen hatte sich unter anderem vorbehalten, geräte­s­pe­zi­fische Informationen und Standortdaten zu erfassen sowie perso­nen­be­zogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Auch eine Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen sollte in bestimmten Fällen möglich sein. Vor der Anmeldung bei Google mussten Kundinnen und Kunden durch Ankreuzen eines Kästchens erklären, dass sie mit den Nutzungsbedingungen einverstanden sind und die Daten­schut­z­er­klärung gelesen haben.

Verstoß gegen Daten­schutz­grund­ver­ordnung

Nach Auffassung des Kammergerichts verstoßen die beanstandeten Teile der Daten­schut­z­er­klärung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Google erwecke den Eindruck, als sei die beschriebene Daten­ver­a­r­beitung ohne Zustimmung der Kunden erlaubt. Tatsächlich sei für die Nutzung perso­nen­be­zogener Daten in den vom Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen beanstandeten Fällen jedoch eine informierte und freiwillige Einwilligung erforderlich. Die einfache Bestätigung von Verbrauchern, die Daten­schut­z­er­klärung gelesen zu haben, reiche hierfür nicht aus. Für das Gericht sind Teile der Daten­schut­z­er­klärung auch deshalb unwirksam, weil sie "so verschachtelt und redundant ausgestaltet" seien, dass durch­schnittliche Leser sie kaum noch durchschauen könnten. Diese müssten davon ausgehen, dass letztlich jede Nutzung der perso­nen­be­zogenen Daten erlaubt ist, die Google für zweckmäßig hält.

Nutzungs­be­din­gungen unwirksam

Für unwirksam erklärte das Gericht auch eine Reihe von Klauseln in den Google-Nutzungs­be­din­gungen. Das Unternehmen behielt sich zum Beispiel vor, einzelne Dienste nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu ändern. Darin sah das Kammergericht einen gesetzlich nicht zulässigen Änderungs­vor­behalt. Google könne die versprochenen Leistungen nur ändern, wenn dies für die Verbraucher auch zumutbar sei. Eine solche Einschränkung enthielt die Klausel nicht. Insgesamt erklärte das Kammergericht 13 Klauseln in der Daten­schut­z­er­klärung und 12 Klauseln in den Nutzungs­be­din­gungen für unwirksam. Damit gab das Gericht der Klage des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen in vollem Umfang statt - wie zuvor schon das Landgericht Berlin in erster Instanz. Das Unternehmen hat inzwischen Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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