18.10.2024
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Urteil19.11.2013Landgericht Berlin15 O 402/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 404Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 404
  • ITRB 2014, 79Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2014, Seite: 79
  • K&R 2014, 56Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 56
  • MMR 2014, 563Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 563
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Landgericht Berlin Urteil19.11.2013

LG Berlin erklärt 25 Klauseln der Daten­schutz­erklärung und Nutzungs­be­din­gungen von Google für rechtswidrigKlauseln sind zu unbestimmt formuliert und schränken Rechte der Verbraucher unzulässig ein

Das Landgericht Berlin hat zahlreiche Vertrags­klauseln des Inter­net­konzerns Google für rechtswidrig erklärt. Betroffen sind insgesamt 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Daten­schutz­bestimmungen, die zu unbestimmt formuliert waren oder die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränkten.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen gegen Daten­schut­z­er­klä­rungen und Nutzungsbedingungen von Google. Google hatte sich in der Daten­schut­z­er­klärung unter anderem das Recht vorbehalten, "möglicherweise" geräte­s­pe­zi­fische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder "unter Umständen" perso­nen­be­zogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher blieb unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten. Zudem konnten perso­nen­be­zogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiter­ver­a­r­beitet werden.

Nutzung perso­nen­be­zogener Daten durch Ankreuzen einer vorformulierten Standa­rd­zu­stimmung nicht ausreichend

Aus Sicht des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen ist eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung perso­nen­be­zogener Daten nicht möglich, indem Verbraucher bei der Registrierung lediglich die Erklärung ankreuzen: "Ich stimme den Nutzungs­be­din­gungen von Google zu und habe die Daten­schut­z­er­klärung gelesen."

Google behält sich das Recht vor, Nutzungs­be­stim­mungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern

Weiterhin beanstandete der Bundesverband zwölf Nutzungs­be­din­gungen, die Formulierungen enthielten, die die Rechte der Verbraucher einschränkten. Der Konzern behielt sich auch vor, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Nur sofern es „vernünf­ti­gerweise möglich“ sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was darunter zu verstehen ist, fehlte. Zudem nahm sich Google das Recht, die Nutzungs­be­stim­mungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern.

Verbraucher werden durch Nutzungs­be­stim­mungen unangemessen benachteiligt

Das Landgericht Berlin sah hierin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, erklärte die Bedingungen für rechtswidrig und schloss sich damit im Ergebnis seiner Entscheidung den Ausführungen des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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