23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil07.08.2009

LG Hamburg verurteilt Google zu mehr Verbrau­cher­schutzNutzungs­be­din­gungen benachteiligen Verbraucher unzulässig und verstoßen gegen geltendes Daten­schutzrecht

Google Inc. darf zehn Klauseln aus seinen früheren Nutzungs­be­din­gungen gegenüber in Deutschland lebenden Verbrauchern nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen. Das entschied das Landgericht Hamburg.

Unter den zehn eingeklagten Klauseln befand sich eine Bestimmung, die Google weitreichende Nutzungsrechte einräumte. Danach war das Unternehmen berechtigt, urheber­rechtlich geschützte Werke zu veröffentlichen. Die Bestimmungen reichten soweit, dass sogar private Dokumente, die Nutzer auf ihrem Account speichern, davon hätten betroffen sein können.

Unangemessene Benachteiligung

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist die Klausel unzulässig, da der Nutzer nicht erkennen kann, welche Rechte er Google einräumen soll. Eine weitere Klausel ermöglichte es Google, E-Mails oder andere eingestellte Inhalte, ohne Benach­rich­tigung durchzusehen, zu überprüfen oder zu löschen. Das hätte unter anderem unver­öf­fent­lichte, wissen­schaftliche Arbeiten betreffen können. Die Hamburger Richter beurteilten dies als unangemessene Benachteiligung des Nutzers.

Vermittlung von Daten an Dritte

Ein wesentlicher Teil der Klage betraf Daten­schutz­klauseln. In diesen hatte Google sich das Recht eingeräumt, Verbrau­cherdaten unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu übermitteln oder mit Daten anderer Unternehmen zu kombinieren. Auch war Google danach berechtigt, perso­nen­be­zogene Daten zu Werbezwecken zu verwenden.

Daten­schutz­gesetze nicht ausreichend berücksichtigt

Das Gericht erklärte diese Klauseln für unwirksam, weil sie die Vorgaben der Daten­schutz­gesetze nicht ausreichend berück­sich­tigten. Diesen zufolge ist sicherzustellen, dass der Internetnutzer einer Verwendung perso­nen­be­zogener Daten bewusst und eindeutig zustimmt. Zudem muss der Anbieter die Einwilligung besonders hervorheben.

Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Bundesverband

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8377

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI