Dokument-Nr. 25831
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- MMR 2018, 531Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 531
Kammergericht Berlin Urteil23.11.2017
Google muss im Impressum E-Mail-Adresse für schnellen und unkomplizierten Kontakt angebenAutomatisch erzeugte Standardantwort mit Hinweis auf Online-Hilfen und Kontaktformulare nicht ausreichend
Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verweist. Dies entschied das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Internetkonzern und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts.
Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Telemediengesetz dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen - zum Beispiel, für Fragen zum Vertrag oder zu den angebotenen Produkten. Dafür müssen sie eine E-Mail-Adresse angeben.
Im zugrunde liegenden Fall entpuppte sich die von Google im Impressum genannte Adresse allerdings als "toter Briefkasten". Kunden, die eine E-Mail an support.de@google.com schickten, bekamen eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können." Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten, über die "gegebenenfalls" auch Kontaktformulare erreichbar seien.
KG: Umgang mit Kundenanfragen verstößt gegen Telemediengesetz
Das Kammergericht Berlin schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass dieser Umgang mit Kundenanfragen gegen das Telemediengesetz verstößt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der erklärtermaßen ausgeschlossen sei, dass Google vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, ermögliche keine individuelle Kommunikation. Diese werde im Gegenteil verweigert. Auch mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben werde das Kommunikationsanliegen des Kunden letztlich nur zurückgewiesen.
Hilfeseiten und Kontaktformulare reichen nicht aus
Das Gericht stellt auch klar, dass Kontaktformulare, Online-Hilfen und Nutzerforen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit ersetzen, dass sich der Kunde per E-Mail an das Unternehmen wenden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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