18.10.2024
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Dokument-Nr. 25831

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Urteil23.11.2017Kammergericht Berlin23 U 124/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2018, 531Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2018, Seite: 531
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil23.11.2017

Google muss im Impressum E-Mail-Adresse für schnellen und unkomplizierten Kontakt angebenAutomatisch erzeugte Standardantwort mit Hinweis auf Online-Hilfen und Kontakt­for­mulare nicht ausreichend

Google darf auf Kunden-Anfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse nicht mit einer automatisch erzeugten Standardantwort reagieren, die Verbrau­che­rinnen und Verbraucher lediglich auf Hilfeseiten und andere Kontakt­möglichkeiten verweist. Dies entschied das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen den Internetkonzern und bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts.

Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Teleme­di­en­gesetz dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen - zum Beispiel, für Fragen zum Vertrag oder zu den angebotenen Produkten. Dafür müssen sie eine E-Mail-Adresse angeben.

Im zugrunde liegenden Fall entpuppte sich die von Google im Impressum genannte Adresse allerdings als "toter Briefkasten". Kunden, die eine E-Mail an support.de@google.com schickten, bekamen eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können." Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten, über die "gegebenenfalls" auch Kontakt­for­mulare erreichbar seien.

KG: Umgang mit Kundenanfragen verstößt gegen Teleme­di­en­gesetz

Das Kammergericht Berlin schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass dieser Umgang mit Kundenanfragen gegen das Teleme­di­en­gesetz verstößt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der erklärtermaßen ausgeschlossen sei, dass Google vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, ermögliche keine individuelle Kommunikation. Diese werde im Gegenteil verweigert. Auch mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standa­rd­schreiben werde das Kommu­ni­ka­ti­o­ns­an­liegen des Kunden letztlich nur zurückgewiesen.

Hilfeseiten und Kontakt­for­mulare reichen nicht aus

Das Gericht stellt auch klar, dass Kontakt­for­mulare, Online-Hilfen und Nutzerforen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit ersetzen, dass sich der Kunde per E-Mail an das Unternehmen wenden kann.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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